Kacheln in verschiedenen Blautönen. Manche Kacheln sind mit weißen Silhouetten von Meerestieren versehen.

Sport ist für vie­le trans*, inter* und nicht-binä­re Per­so­nen eine Frei­zeit­be­schäf­ti­gung, die mit viel Unsi­cher­heit ein­her­geht. Vor allem beim Schwim­men sind nicht nur die Umklei­den und Duschen oft ein Pro­blem, son­dern auch die Bade­klei­dung und die damit ver­bun­de­ne Sicht­bar­keit des Kör­pers sind in Schwimm­bä­dern meist nicht ange­nehm oder ver­ur­sa­chen Dys­pho­rie.

 

Um für trans*, inter* und nicht-binä­re Men­schen einen siche­ren Raum zum Schwim­men zu schaf­fen, orga­ni­sie­ren die Lan­des­fach­stel­le Trans* und die Lan­des­ko­or­di­na­ti­on Inter* gemein­sam mit regio­na­len Partner*innen All Bodies Swim!

 

Ein­ge­la­den sind alle trans*, inter und sich nicht geschlecht­lich binär ver­ord­nen­den Per­so­nen, die ger­ne schwim­men und sich hier­für einen geschütz­ten Ort wün­schen. Freund*innen und Ange­hö­ri­ge in Beglei­tung sind eben­falls herz­lich will­kom­men.

 

Die Schwimm­hal­len sind wäh­rend der genann­ten Schwimm­zei­ten aus­schließ­lich für uns reser­viert. Es gibt Gemein­schafts­um­klei­den sowie Ein­zel­ka­bi­nen. Alle kön­nen die Umklei­den nut­zen, in denen sie sich am wohls­ten und sichers­ten füh­len.

 

Es gibt kei­ne kör­per­be­zo­ge­nen Vor­schrif­ten bezüg­lich der Schwimm­klei­dung. Ein­zig ver­blei­ben­de Beklei­dungs­vor­schrift: Beklei­dungs­stü­cke müs­sen aus einem Funk­ti­ons­stoff sein (z.B. kei­ne Baum­wol­le).

 

Alle Teil­neh­men­den ver­pflich­ten sich frei­wil­lig dazu, die Kör­per oder die Beklei­dung ande­rer Gäs­te nicht zu mus­tern, anzu­star­ren oder zu kom­men­tie­ren und die Gren­zen ande­rer Gäs­te zu ach­ten und zu respek­tie­ren.

 

Schwimm­kennt­nis­se sind Pflicht!

Eintritt frei.

Hannover:

 

Hal­len­bad Ander­ten
Eis­teich­weg 9
30559 Han­no­ver

 

Zu errei­chen via
S3, S7 (Rich­tung Cel­le) Hal­te­stel­le Han­no­ver Ander­ten-Mis­burg
5 (Rich­tung Ander­ten) Hal­te­stel­le Königs­ber­ger Ring

In Koope­ration mit

Logo TSV Anderten GmbH
Logo Landeshauptstadt Hannover
Logo der SHG TransParenz im Andersraum
Termine
Mai 2024
Juni 2024
August 2024
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Braun­schweig:

 

Bürger­Ba­dePark
Nimes-Straße 1
38100 Braun­schweig

 

Zu erreichen via
419, 461 Halte­stelle am Wassertor
601, 620 Halte­stellen am Wassertor, John‑F.-Kennedy-Platz, Friedrich-Wilhelm-Platz
1, 2, 10 Halte­stellen John‑F.-Kennedy-Platz, Friedrich-Wilhelm-Platz

In Koope­ration mit

Banner des SLS Braunschweig e,V.
Logo der Stadt Braunschweig
Logo des VSE
Logo BürgerBadePark

Ein Projekt von

Logo Landesfachstelle Trans*

All Bodies Swim in Braun­schweig wird gefördert von

Logo stadt Braunschweig Büro Migration
Logo Demokratie Leben
Kacheln in verschiedenen Blautönen. Manche Kacheln sind mit weißen Silhouetten von Meerestieren versehen.

Das Schwimm­an­gebot für trans*, inter* und nicht-binäre Menschen, All Bodies Swim, fällt aufgrund von Repara­tur­ar­beiten im Hallenbad Anderten bis mindestens einschließlich November 2023 geschlossen. In der Zwischenzeit könnt ihr jedoch das Schwimm­an­gebot in Braun­schweig nutzen. Alle Infos dazu findet ihr hier!

Wir halten auch auf dem Laufenden!

Zwei Landes­ko­or­di­na­tionen, ein Thema: Die Landes­ko­or­di­na­tionen Inter* im Queeren Netzwerk NRW und dem Queeren Netzwerk Nieder­sachsen haben gemeinsam die Broschüre „How to be an Ally – So kannst du solida­risch mit inter* Menschen sein“ veröf­fent­licht. Die Broschüre besteht aus einem Plakat und einem Flyer.

 

Im Folgenden sind alle Links und Quellen der Broschüre “How to be an Ally” zu finden.

Was ist Inter*?

  • Video „Biolo­gische Geschlechts­ent­wicklung des Menschen
  • Hauck, Lena/Hertha Richter-Appel­t/­Ka­tinka Schweizer (2019), Zum Problem der Häufig­keits­be­stimmung von Inter­ge­schlecht­lichkeit und Varianten der Geschlechts­ent­wicklung: Eine Übersichts­arbeit, Zeitschrift für Sexual­for­schung, Jg. 32, H. 02, S. 80–89
  • „Nicht-binär“, „non-binary“ oder auch „gender­queer“ sind Bezeich­nungen für eine Geschlechts­iden­tität, die sich nicht als entweder männlich oder weiblich beschreiben lässt. Damit kann eine Geschlechts­iden­tität „zwischen“, „sowohl-als-auch“, „weder-noch“ oder „jenseits von“ männlich und weiblich gemeint sein. Quelle Regen­bo­gen­portal

Menschen­rechts­si­tuation und Gesetz

Online-Ressourcen

Anlauf­stellen

 

Am 09.05.2023 hat das Bundes­mi­nis­terium für Justiz den gemeinsam mit dem Bundes­mi­nis­terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erarbei­teten Referen­ten­entwurf für das „Gesetz über die Selbst­be­stimmung in Bezug auf den Geschlechts­eintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften“, kurz SBGG und auch bekannt als Selbst­be­stim­mungs­gesetz, veröf­fent­licht. Dieser Geset­zes­entwurf ist ein wichtiger und lange überfäl­liger Schritt zum Abbau menschen­rechts­ver­let­zender Behand­lungen von trans*, inter* und nicht-binären (TIN*) Personen. Die Ampel-Koalition ist damit die erste Bundes­re­gierung, die sich der lange gefor­derten Abschaffung des Trans­se­xu­el­len­ge­setzes (TSG) annimmt und einen entschei­denden Schritt zur Entpa­tho­lo­gi­sierung von trans*, inter* und nicht-binären Personen geht. 

 

Der Entwurf sieht vor, jegliche Pflichten für Gutachten und Atteste, wie sie bislang durch TSG und § 45b Perso­nen­stands­gesetz (PStG) gefordert wurden, ersatzlos zu streichen, um eine Änderung von Geschlechts­eintrag und Vornamen zu erwirken. Damit folgt die Bundes­re­gierung nicht nur den Forde­rungen von TIN* Commu­nities und Verbänden, sondern auch Entwick­lungen in Wissen­schaft und Medizin.  

 

Neben der Entpa­tho­lo­gi­sierung, die durch diesen Referen­ten­entwurf voran­ge­trieben wird, lässt sich positiv hervor­heben, dass der verfas­sungs­recht­liche Schutz der Geschlechts­iden­tität weiter anerkannt wird. Daneben wird die Unter­scheidung von Verfahren für trans* und inter* Personen aufge­hoben. Nicht-binäre Personen werden zudem erstmals in ihren Bedürf­nissen zur Änderung von Geschlechts­eintrag und Vornamen explizit wahrge­nommen. Das SBGG schafft damit endlich eine explizite Anerkennung und Lösung für nicht-binäre Personen, die bislang durch das System fielen.  

 

Ebenfalls positiv ist, dass das SBGG mit Artikel 1, §12 rechtlich festhält, dass sich binär formu­lierte Gesetze, die in ihrer Auswirkung keine Unter­schei­dungen zwischen den Geschlechtern vorsehen, auch Menschen ohne Geschlechts­eintrag oder mit dem Eintrag divers berück­sich­tigen. 

 

Der aktuelle Entwurf enthält im Vergleich zu den im Juni 2022 vorge­stellten Eckpunkten einige Rückschritte. Zurück­zu­führen ist dies auf die voran­ge­gan­genen, von trans*feindlichen Akteur*innen geführten, öffent­lichen Debatten. Die Landes­fach­stelle Trans* und Landes­ko­or­di­nation Inter* vom Queeren Netzwerk Nieder­sachsen sehen Kritik­punkte im vorge­stellten Referen­ten­entwurf, welche die Selbst­be­stimmung von trans*, inter* und nicht-binären Menschen weiterhin einschränken. Uns ist wichtig den Entwurf konstruktiv zu kriti­sieren, ohne gleich­zeitig für einen Verwurf zu plädieren. Denn klar ist, wenn dieses Geset­zes­vor­haben verworfen wird, ist unsicher, wie die Chancen auf eine Abschaffung des TSGs und eine Entpa­tho­lo­gi­sierung von § 45b PStG in der nahen Zukunft stehen.  

Zentrale Kritik­punkte sind insbe­sondere die Regelungen für Minder­jährige, die angeführten Ausnah­me­fälle und Restrik­tionen, Dienst­pflichten im Vertei­di­gungsfall, der Verweis auf das Hausrecht, sowie das geplante Offen­ba­rungs­verbot.

 

Im vorlie­genden Entwurf verbessert sich die Situation für Minder­jährige nicht. Nach wie vor sind Jugend­liche zwischen 14 und 18 Jahren bei der Änderung ihres Vornamens und/oder Perso­nen­standes auf die Einwil­ligung ihrer Sorge­be­rech­tigten angewiesen (§3). Werden Jugend­liche nicht von diesen unter­stützt, kann ein Famili­en­ge­richt hinzu­ge­zogen werden. Diese Regelung fördert nicht nur das Macht­ge­fälle zwischen Jugend­lichen und ihren Sorge­be­rech­tigten, sie ist auch mit Hürden verbunden und damit für junge TIN* Personen schwer durch­zu­setzen.  

 

Der Gesetz­entwurf ist darauf bedacht, den öffentlich immer wieder befürch­teten Missbrauch des Gesetzes zu erschweren So legt der Referen­ten­entwurf fest, dass die Änderung von Perso­nen­stand und Vornamen erst nach Ablauf einer dreimo­na­tigen Frist in Kraft treten. Der Zeitraum von drei Monaten ist hierbei scheinbar nicht an ander­weitig übliche Fristen angelehnt, sondern willkürlich bestimmt. Zusätzlich sieht das Gesetz eine einjährige Sperr­frist für die erneute Änderung vor. Für inter­ge­schlechtlich geborene Menschen stellt der Entwurf in Hinsicht auf die Wartezeit und die Sperr­frist eine massive Verschlech­terung im Vergleich zur bishe­rigen Regelung dar. Der § 45b Perso­nen­stands­gesetz (PStG), nach welchem die Änderung sofort in Kraft tritt, entfällt mit dem Selbst­be­stim­mungs­gesetz. Nach diesem müssen inter* Personen zwar ein ärztliches Attest vorlegen, eine Sperr­frist oder Warte­zeiten enthält das Gesetz jedoch nicht.  

 

Standesbeamt*innen erhalten durch eine weitere Ausnah­me­re­gelung einen großen Entschei­dungs­spielraum, welcher zu erneuter Fremd­be­stimmung führen kann. So kann die Eintragung der Erklärung von Standesbeamt*innen abgelehnt werden, wenn ein „offen­sicht­licher Missbrauch“ vorliegt. In der Vergan­genheit wurden mehrfach Änderungen nach dem § 45b PStG trotz des Vorliegens aller notwen­digen Dokumente nicht nachvoll­ziehbar abgelehnt. Vor dem Hinter­grund dieser Erfah­rungen müssen sämtliche Möglich­keiten der Willkür verhindert werden. 

 

Ein weitere Kritik­punkt liegt bei der Regelung zur Änderung von männlichen Geschlechts­ein­trägen im Spannungs- und Vertei­di­gungsfall vor. Hier ist nicht klar geregelt, ob die zwei Monats­frist ab Abgabe der persön­lichen Erklärung gilt oder erst nach dem Wirksam­werden mit der dreimo­na­tigen Frist.  

 

Die Geset­zes­be­gründung betont, dass aus anderen Ländern, die ähnliche Gesetze verab­schiedet haben, keine Missbrauchs­fälle bekannt sind. Hier entsteht eine Diskrepanz zwischen Datenlage und dem Gesetz­entwurf der Bundes­re­gierung. 

 

Die Einfluss­nahme queer­feind­licher Diskurse zeigt sich vor allem in der Betonung bestehenden Rechts. Während die Einbringung des Hausrechts in der Geset­zes­be­gründung angebracht ist, ist ihr Verweis im Geset­zestext unter §6 (2) mehr als beunru­higend. Statt voraus­zu­setzen, dass Hausrecht und AGG durch das SBGG unberührt bleiben, liest sich der Satz als Auffor­derung das Hausrecht gegen (vermeint­liche) TIN* Personen durch­zu­setzen und Ausschlüsse zu fördern. Damit befeuert der Entwurf Vorur­teile gegenüber TIN* Personen und trägt zur syste­ma­ti­schen Diskri­mi­nierung bei, anstatt diese abzubauen.   

 

Während generell positiv hervor­zu­heben ist, dass das Offen­ba­rungs­verbot auch rückwirkend auf TSG und § 45b PStG bußgeld­be­währt ist, bleibt fraglich, wie prakti­kabel die Umsetzung ist. Um den Anspruch geltend zu machen, muss das Verwenden alter Vornamen und Anreden als schädlich befunden und gleich­zeitig nachge­wiesen werden. Des Weiteren formu­liert der Geset­zestext Ausnahmen für das Offen­ba­rungs­verbot für Kinder und Ehepartner*innen, die nach der Änderung von Geschlechts­eintrag und/oder Vornamen in ein familiäres Verhältnis mit der entspre­chenden Person gekommen sind. Hier wird die Möglichkeit geschaffen das selbst­be­stimmte Coming Out gegenüber Kindern und Ehepartner*innen rechtlich zu umgehen. Auch in familiären Nahbe­zie­hungen sollte es immer der jewei­ligen Person offen­stehen, ob sie ihren bei Geburt gegebenen Perso­nen­stand und Vornamen teilen möchte. 

 

Ein weiterer Kritik­punkt liegt in den Regelungen zur Eltern­schaft. Die Fortschreibung der im TSG festge­schrie­benen Handhabe, dass trans* Eltern mit falschen Namen und Perso­nen­stand in der Geburts­ur­kunde vermerkt werden, wurde im Entwurf übernommen. Aufgrund der geplanten Refor­mierung des Abstam­mungs­rechts handelt es sich hierbei nur um eine Übergangs­lösung. Diese bietet immerhin erste Erleich­te­rungen für TIN* Eltern­teile, indem sie sich als Elternteil anstatt Mutter oder Vater eintragen lassen können. Diese Interims­lösung stellt trotzdem keine vollum­fäng­liche recht­liche Anerkennung dar. 

 

Zentrale Punkte ergeben sich für das Land Nieder­sachsen aus dem Referen­ten­entwurf in Bezug auf Beratungs­struk­turen, Regelungen im schuli­schen Kontext und Haftbe­din­gungen.

 

Aufgrund der wegfal­lenden Begut­ach­tungs­praxis bedeutet dieser Entwurf vor allem eine Entlastung der ohnehin strapa­zierten Versor­gungs­struktur in Psycho­the­rapie und Psych­iatrie. Somit werden voraus­sichtlich Ressourcen zur Ermög­li­chung medizi­ni­scher Transi­tionen frei. Da insbe­sondere viele Jugend­liche und deren sorge­be­rech­tigten Personen Entschei­dungen nicht ohne Unter­stützung treffen, ist gleich­zeitig von vermehrten Anfragen an Beratungs­an­ge­boten und Peerbe­ra­tungen zu rechnen. Die bereits jetzt notwendige Verbes­serung der Förder­struk­turen für Beratungs­stellen in Nieder­sachsen wird durch das geplante Vorhaben entspre­chend verstärkt. Die Bundes­re­gierung beabsichtigt Beratungs­an­gebote weiter auszu­bauen, jedoch fehlt es im Gesetz­entwurf an konkreten Maßnahmen zur Umsetzung. 

 

Besonders in Bezug auf Nieder­sachsen, wo es weiterhin an einer Regelung bzgl. der Änderung von Vornamen und Geschlecht in Schul­akten und Zeugnissen ohne eine recht­liche Änderung dieser Angaben fehlt, ist auch der §6 (1) kritisch zu sehen. Dieser legt fest, dass aktueller Vornamen und Geschlechts­eintrag im Rechts­verkehr maßgeblich sind. Handlungs­spiel­räume, die bisher wohlwollend im Sinne der Schüler*innen genutzt werden konnten, werden dadurch geschlossen. Entspre­chend ist es zentral, dass das nieder­säch­sische Kultus­mi­nis­terium zeitnah eine Regelung diesbe­züglich, ähnlich bspw. der Mitteilung der Senatorin für Kinder in Bildung in Bremen, erlässt.   

 

Unklar bleibt auch, wie in der Praxis der Umgang mit Menschen ohne deutsche Staats­bür­ger­schaft und die Zuschreibung von Geschlecht bei der Geburt aussehen werden. Da Justiz­voll­zugs­an­stalten den Ländern unter­stehen, sind die Auswir­kungen auf Haftbe­din­gungen zurzeit noch unklar.  

 

Während sich also in Teilen der Einfluss rechter und queer­feind­licher Diskurse aufden Referen­ten­entwurf heraus­lesen lässt, ist es im Kern ein zentraler und überfäl­liger Schritt zur Verbes­serung der Situation von TIN* Personen in der Bundes­re­publik Deutschland. Die Landes­ko­or­di­nation Inter* und die Landes­fach­stelle Trans* des Queeren Netzwerk Nieder­sachsens sind gespannt auf die weiteren Entwick­lungen. 

 

Stellung­nahme als PDF

Nach langer Wartezeit wurde ein Referent*innen-Entwurf des sog. Selbst­be­stim­mungs­ge­setzes veröf­fent­licht. Inter­ge­schlecht­liche Menschen e.V. begrüßt den Entwurf als solchen, da durch ihn gesetz­liche Regelungen geschaffen werden sollen, die den Vorgang der Perso­nen­stands- und Vorna­mens­än­derung für trans*, nicht-binäre und inter­ge­schlecht­liche Personen verein­heit­lichen sollen. Diese Verein­heit­li­chung soll vor allem Rechts­si­cherheit für trans*, nicht-binäre und inter­ge­schlecht­liche Personen schaffen. Der aktuell vorlie­gende Referent*innen-Entwurf erfüllt dieses Ziel jedoch nur teilweise, wie der Stellung­nahme von Inter­ge­schlecht­liche Menschen e.V. zu entnehmen ist.

Diese Fortbildung befähigt psycho­so­ziale Berater*innen dazu inter­ge­schlecht­liche Menschen und deren Angehörige kompetent zu beraten. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn Berater*innen das gesell­schaftlich weit verbreitete Bild geschlecht­licher Binarität hinter­fragen und sich emotional auf Berichte inter­ge­schlecht­licher Erfahrungsexpert*innen und deren Angehörige einlassen. So können sie den bislang vorherr­schenden patho­lo­gi­sie­renden und normie­renden Blick auf Inter­ge­schlecht­lichkeit aufgeben. Es werden zudem aktuelle recht­liche Grund­lagen beleuchtet und abschließend verschiedene Beratungs­felder in den Blick genommen.

Zielgruppe der Fortbildung sind Menschen, die bereits profes­sio­nelle Beratung durch­führen und sich für die Beratung von inter­ge­schlecht­lichen Menschen fortbilden möchten. Die Fortbildung findet in vier Modulen in der Akademie Waldschlösschen statt.

Weitere Infor­ma­tionen zur Weiter­bildung, sowie Möglich­keiten zur Anmeldung sind hier zu finden.

Die Publi­kation „Divers und jetzt?!“ ist eine Check­liste für den Arbeits­alltag von Personaler*innen und Arbeitgeber*innen. Denn der Perso­nen­stand „Divers“ ist zwar nicht mehr ganz neu, aber stellt viele Personaler*innen noch immer vor Probleme. Darüber hinaus beschreibt die Broschüre welche Bedarfe inter­ge­schlecht­liche Menschen im Arbeits­alltag eines Betriebes haben. Soviel vorweg: Entscheidend ist eine diskri­mi­nie­rungs­freie Arbeits­kultur, denn inter­ge­schlecht­liche Menschen erleiden noch immer viel Diskri­mi­nie­rungen am Arbeits­platz.

Die Broschüre wurde von den Landes­ko­or­di­na­tionen Inter* in Nieder­sachsen und NRW gemeinsam erarbeitet.

Die Broschüre kann hier herun­ter­ge­laden und unter inter@qnn.de bestellt werden.

Die Plakat-Kampagne Ich bin Inter* ist vom 21.11.2022 bis zum 9.12. in Lüneburg! In dieser Zeit werden die gelben Plakate an verschie­denen Orten in Lüneburg zu sehen sein: https://im-nds-ev.de/ichbininter

Zum Auftakt fand eine Podiums­dis­kussion im check point queer in Lüneburg statt. Zu Beginn wurde der Film „Die Katze wäre eher ein Vogel“ gezeigt. In diesem Interview-Film von 2007 berichten vier inter­ge­schlecht­liche Menschen aus ihrem Leben. Sie beschreiben sehr eindrucksvoll und sehr drastisch was ihnen wider­fahren ist und auf welch grausame Art und Weise sie an ein medizi­ni­sches männliches oder weibliches Normge­schlecht „angepasst“ werden sollten.

Anschließend fand eine Podiums­dis­kussion mit einem illustren Podium statt: Lucie Veith von Inter­ge­schlecht­liche Menschen e.V. stellte klar, dass der Film von 2007 ist und sich seitdem einiges verändert und verbessert hat. Es gibt den Perso­nen­stand „divers“ und inzwi­schen ein Gesetz, dass die Einwil­ligung in sog. geschlechts­an­glei­chenden Opera­tionen an Kindern erschwert. Anjo Kumst von Inter­ge­schlecht­liche Menschen e.V. und inter­ge­schlecht­liche Menschen Landes­verband Nieder­sachen e.V. macht aller­dings auch auf die Schutz­lücken dieses Gesetzes aufmerksam: So gilt es nur für „Kinder mit einer Variante der geschlecht­lichen Entwicklung“. Wenn operiert werden soll, ist es ein Leichtes Kinder aus dieser Diagnose-Gruppe heraus­zu­de­fi­nieren. Pascal Mennen ist Sprecher für Schul­po­litik von Bündnis 90/Die Grünen und Mitglied des Landtag Nieder­sachsen. Er wird sich dafür einsetzen, dass die Lebens­rea­li­täten von inter­ge­schlecht­lichen Kindern und Jugend­lichen an den Schulen besser berück­sichtigt werden. Vor allem die Fort- und Weiter­bildung von Lehrkräften sieht er als entschei­denden Schlüssel. Auch bei Schul­bü­chern sieht er einen großen Verbes­se­rungs­bedarf, denn in vielen geht es über Mann und Frau nicht hinaus. Florian Däbritz betont die hohe Bedeutung der inter­ge­schlecht­lichen Selbst­hilfe. Er ist im check point queer aktiv und veran­staltet dort eine regel­mäßig statt­fin­dende Inter*Gruppe. Die nächsten Termine sind am 24.11 und am 15.12. um 19 Uhr. Weitere Infos gibt es hier: inter@checkpoint-queer.de

Im September 2022 stellten die Abgeord­neten Julia Willie Hamburg und Meta Janssen-Kucz (beide Bündnis 90/Die Grünen) die kleine parla­men­ta­rische Anfrage, wie viele geschlechts­an­glei­chende Opera­tionen an Kindern unter zehn Jahren in Nieder­sachsen durch­ge­führt werden?

Kleine Anfragen können durch jedes Mitglied des nieder­säch­si­schen Landtages zur kurzfris­tigen schrift­lichen Beant­wortung durch die Landes­re­gierung gestellt werden und sind Mittel der parla­men­ta­ri­schen Kontrolle und Infor­mation.

Zur Anfrage

Im Mai 2021 trat das Bundes­gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechts­ent­wicklung in Kraft. Dieses Gesetz verbietet medizi­nische Behand­lungen an nicht-eiwil­li­gungs­fä­higen Kindern, die nur der Anglei­chung an ein männliches oder weibliches Normge­schlecht dienen. In Ausnah­me­fällen kann eine Geneh­migung des Famili­en­ge­richtes nach ausführ­licher Prüfung erfolgen.

Wie viele „geschlechts­an­glei­chende“ Opera­tionen in den letzten 5 Jahren in nieder­säch­si­schen Kranken­häusern an Kindern unter 10 Jahren durch­ge­führt wurden, ermittelt die kleine Anfrage. Dazu wurde die Häufigkeit spezi­eller Opera­tionen an den Genitalien erfragt.

In der Tendenz zeigt sich ein leichter Rückgang der Opera­tionen: Von 80 im Jahre 2017 zu 67 Opera­tionen in 2020. Besonders hoch waren dabei die Konstruk­tionen, Plastiken und andere Opera­tionen an der Vulva. Am höchsten waren plastische Rekon­struktion des Penis.

Einschätzung

In den Jahren 2017 bis 2020 gab es insgesamt 289 Opera­tionen an den Genitalien von Kindern unter 10 Jahren nach den abgefragten Opera­ti­ons­schlüsseln. Diese Zahl ist noch immer viel zu hoch! Anhand der durch­ge­führten Maßnahmen ist davon auszu­gehen, dass bei vielen der operierten Kinder eine Variante der geschlecht­lichen Entwicklung vorlag, vielleicht bekannt oder auch unent­deckt. Es ist sehr wahrscheinlich, dass es bei vielen dieser Opera­tionen möglich gewesen wäre bis zu einer selbst­be­stimmen Entscheidung des Kindes zu warten.

Leider waren nur Zahlen bis 2020, also vor Inkraft­treten des Gesetzes, verfügbar. Wir treten dafür ein, dass diese Anfrage in den kommenden Jahren wiederholt wird, um festzu­stellen, ob die Zahlen nach Inkraft­treten des Gesetzes signi­fikant gesunken sind.

Es wurden leider nicht die Opera­tionen aufgrund einer Hypospadie erfasst. Bei einer Hypospadie endet die Harnröh­ren­öffnung nicht an der Penis­spitze, sondern an der Unter­seite des Penis­schaftes, manchmal auch im Bereich des Dammes. Sie hat nicht unbedingt etwas mit einer Variante der Geschlechts­ent­wicklung zu tun und nur in seltenen Fällen ist eine medizi­nische Inter­vention notwendig. Es handelt sich oft um eine rein kosme­tische Operation, die aufgrund binärer Vorstel­lungen von Geschlecht durch­ge­führt wird. So wird es als zentrale und wichtige Erfahrung für Jungs angesehen im Stehen pinkeln zu können. Doch in vielen Fällen ziehen diese Opera­tionen Kompli­ka­tionen im späteren Leben nach sich, z.B. Schmerzen bei der Erektion. Da diese Opera­tionen sehr häufig durch­ge­führt werden und teilweise mit einer Variante der Geschlechts­ent­wicklung einher­gehen, treten wir dafür ein dass bei einer zukünf­tigen Anfrage auch die Häufigkeit dieser OPs mit aufge­nommen wird.

Seit Jahrzehnten streiten inter­ge­schlecht­liche Selbst­or­ga­ni­sa­tionen für ein Ende dieser norman­glei­chenden Opera­tionen. Bisher wurden immer Schlupf­löcher gefunden, um trotzdem zu operieren, selbst medizi­nische Handlungs­leit­linien haben daran wenig geändert. Oft wird auf Druck von Medizinier*innen, aber auch von Eltern versucht Gesetze, Standards und Empfeh­lungen zu umgehen. Auch dieses Gesetz hat noch immer Schlupf­löcher und erst in den kommenden Jahren wird sich zeigen, ob es die gewünschte Schutz­wirkung entwi­ckelt. Das Gesetz schützt nur Kinder mit einer Variante der geschlecht­lichen Entwicklung. Was untern den Begriff fällt, ist zeitgeist­ab­hängig und es ist ein Leichtes Kinder aus diesem Diagno­sefeld heraus­zu­de­fi­nieren. Deshalb fordern Inter­ge­schlecht­liche Menschen Landes­verband Nieder­sachen e.V. und das Queere Netzwerk Nieder­sachsen eine konse­quente Umsetzung, Evalu­ierung und Weiter­ent­wicklung dieses Gesetzes. Darüber hinaus muss die inter­ge­schlecht­liche Selbst­hilfe in Nieder­sachen und bundesweit insti­tu­tio­na­li­siert gefördert und medizi­ni­sches Personal umfassend geschult werden.

Hinter­grund

Auch in Deutschland kommen Kinder zur Welt, deren körper­liche Geschlechts­merkmale zwischen den gängigen medizi­ni­schen Kategorien von Mädchen und Jungen liegen oder eine Mischung von beiden sind. Diese Kinder wurden oftmals medizi­ni­schen Maßnahmen unter­zogen, die ein männliches oder weibliches Normge­schlecht herstellen sollten. Diese Maßnahmen waren nicht medizi­nisch notwendig, sondern rein kosme­tisch und wurden oft an nicht-einwil­li­gungs­fä­higen Klein­kindern vollzogen. Als „Heilbe­handlung“ getarnt, waren sie reine Normierung und Ausdruck einer rigiden hetero­nor­ma­tiven Sicht auf die Welt. Das Leid trugen die Kinder: Waren sie vorher gesund, mussten sie nun mit den Folgen der Eingriffe leben. Oft waren Folge­ope­ra­tionen notwendig, Narben schmerzten und die sexuelle Empfind­samkeit und Orgas­mus­fä­higkeit konnten beein­trächtigt werden. Wurden „femini­sie­rende“ Opera­tionen durch­ge­führt, aber die geschlecht­liche Identität entwi­ckelte sich nicht weiblich, waren Tatsachen geschaffen, die nicht rückgängig zu machen waren. Kurzum: Diese Eingriffe waren schwere Menschen­rechts­ver­let­zungen. Sie griffen massiv in das Recht auf körper­liche Unver­sehrtheit, sowie auf das Recht auf sexuelle und geschlecht­liche Selbst­be­stimmung ein. Selbst­or­ga­ni­sa­tionen inter­ge­schlecht­licher Menschen wehren sich seit Jahrzehnten massiv gegen diese medizi­ni­schen Maßnahmen.

Im Mai 2022 trat deshalb das „Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechts­ent­wicklung“ in Kraft: „Im Wesent­lichen begrenzt das neue Gesetz die Perso­nen­sorge von Eltern inter­ge­schlechtlich geborener Kinder, in dem es klar formu­liert, dass die Perso­nen­sorge nicht das Recht umfasst in die Behandlung nicht einwil­li­gungs­fä­higer Kinder mit einer Variante der Geschlechts­ent­wicklung einzu­wil­ligen oder diese selber durch­zu­führen […] wenn dies allein in der Absicht erfolgt, das körper­liche Erschei­nungsbild des Kindes an das des männlichen oder weiblichen Geschlechts anzupassen (vgl. §1631e Abs. 1 BGB).

Die Eltern dürfen nur noch in operative Eingriffe […] einwil­ligen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbst­be­stimmten Entscheidung des Kindes aufge­schoben werden kann. Eingriffe, die nicht aufge­schoben werden können, sind medizi­nische Maßnahmen, die eine akute Gefahr für Leben und Gesundheit des Kindes abwenden sollen (vgl. 1631e Abs. 2 BGB). In allen anderen Fällen bedarf es für Eingriffe an den Genitalien von Kindern mit einer Variante der Geschlechts­ent­wicklung nun der Geneh­migung des Famili­en­ge­richts.“ (FAKTEN ZU INTER­GE­SCHLECHT­LICHKEIT #7).

Weitere Infor­ma­tionen auch in FAKTEN ZU INTER­GE­SCHLECHT­LICHKEIT #2. Alle weiteren Fakten­pa­piere sind hier zu finden: https://www.selbstverstaendlich-vielfalt.de/im-e‑v/

Die Plakat-Kampagne “Ich bin Inter* — Sieht man doch” geht in die nächste Runde. In der zweiten Novem­ber­hälfte werden die gelben Plakate in Lüneburg zu sehen sein. Am 21.11. Findet dazu eine Auftakt­ver­an­staltung im Check­point Queer Lüneburg statt. Um 18 Uhr wird dort der Film “Die Katze wäre eher ein Vogel gezeigt. Anschließend gibt es eine Podiums­dis­kussion mit Vertreter*innen von Inter­ge­schlecht­liche Menschen Landes­verband Nieder­sachsen e.V. und lokalen Akteur*innen.  

Die Plakat-Kampagne war schon in Hannover, Braun­schweig und Gifhorn zu sehen. Mit diesen Plakaten werden inter­ge­schlecht­liche Menschen sicht­barer, denn Sicht­barkeit ist das zentrale Thema für die inter­ge­schlecht­liche Community. In der Vergan­genheit wurden sie oft durch sog. “geschlechts­an­glei­chende Opera­tionen” unsichtbar gemacht. Gewaltvoll sollten sie in eine Schublade gepresst werden, in die sie nicht passen. Sie sollten nicht gesehen werden. Auf den Plakaten zeigen sie sich und auf der Kampa­gnen­website stellen sie sich vor.

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