Kacheln in verschiedenen Blautönen. Manche Kacheln sind mit weißen Silhouetten von Meerestieren versehen.

Das Schwimm­an­ge­bot für trans*, inter* und nicht-binä­re Men­schen, All Bodies Swim, fällt auf­grund von Repa­ra­tur­ar­bei­ten im Hal­len­bad Ander­ten bis min­des­tens ein­schließ­lich Novem­ber 2023 geschlos­sen. In der Zwi­schen­zeit könnt ihr jedoch das Schwimm­an­ge­bot in Braun­schweig nut­zen. Alle Infos dazu fin­det ihr hier!

Wir hal­ten auch auf dem Lau­fen­den!

Zwei Lan­des­ko­or­di­na­tio­nen, ein The­ma: Die Lan­des­ko­or­di­na­tio­nen Inter* im Quee­ren Netz­werk NRW und dem Quee­ren Netz­werk Nie­der­sach­sen haben gemein­sam die Bro­schü­re „How to be an Ally – So kannst du soli­da­risch mit inter* Men­schen sein“ ver­öf­fent­licht. Die Bro­schü­re besteht aus einem Pla­kat und einem Fly­er.

 

Im Fol­gen­den sind alle Links und Quel­len der Bro­schü­re “How to be an Ally” zu fin­den.

Was ist Inter*?

  • Video „Bio­lo­gi­sche Geschlechts­ent­wick­lung des Men­schen
  • Hauck, Lena/Hertha Rich­ter-Appel­t/­Ka­tin­ka Schwei­zer (2019), Zum Pro­blem der Häu­fig­keits­be­stim­mung von Inter­ge­schlecht­lich­keit und Vari­an­ten der Geschlechts­ent­wick­lung: Eine Über­sichts­ar­beit, Zeit­schrift für Sexu­al­for­schung, Jg. 32, H. 02, S. 80–89
  • „Nicht-binär“, „non-bina­ry“ oder auch „gen­der­que­er“ sind Bezeich­nun­gen für eine Geschlechts­iden­ti­tät, die sich nicht als ent­we­der männ­lich oder weib­lich beschrei­ben lässt. Damit kann eine Geschlechts­iden­ti­tät „zwi­schen“, „sowohl-als-auch“, „weder-noch“ oder „jen­seits von“ männ­lich und weib­lich gemeint sein. Quel­le Regen­bo­gen­por­tal

Men­schen­rechts­si­tua­ti­on und Gesetz

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Am 09.05.2023 hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Jus­tiz den gemein­sam mit dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Fami­lie, Senio­ren, Frau­en und Jugend (BMFS­FJ) erar­bei­te­ten Refe­ren­ten­ent­wurf für das „Gesetz über die Selbst­be­stim­mung in Bezug auf den Geschlechts­ein­trag und zur Ände­rung wei­te­rer Vor­schrif­ten“, kurz SBGG und auch bekannt als Selbst­be­stim­mungs­ge­setz, ver­öf­fent­licht. Die­ser Geset­zes­ent­wurf ist ein wich­ti­ger und lan­ge über­fäl­li­ger Schritt zum Abbau men­schen­rechts­ver­let­zen­der Behand­lun­gen von trans*, inter* und nicht-binä­ren (TIN*) Per­so­nen. Die Ampel-Koali­ti­on ist damit die ers­te Bun­des­re­gie­rung, die sich der lan­ge gefor­der­ten Abschaf­fung des Trans­se­xu­el­len­ge­set­zes (TSG) annimmt und einen ent­schei­den­den Schritt zur Ent­pa­tho­lo­gi­sie­rung von trans*, inter* und nicht-binä­ren Per­so­nen geht. 

 

Der Ent­wurf sieht vor, jeg­li­che Pflich­ten für Gut­ach­ten und Attes­te, wie sie bis­lang durch TSG und § 45b Per­so­nen­stands­ge­setz (PStG) gefor­dert wur­den, ersatz­los zu strei­chen, um eine Ände­rung von Geschlechts­ein­trag und Vor­na­men zu erwir­ken. Damit folgt die Bun­des­re­gie­rung nicht nur den For­de­run­gen von TIN* Com­mu­ni­ties und Ver­bän­den, son­dern auch Ent­wick­lun­gen in Wis­sen­schaft und Medi­zin.  

 

Neben der Ent­pa­tho­lo­gi­sie­rung, die durch die­sen Refe­ren­ten­ent­wurf vor­an­ge­trie­ben wird, lässt sich posi­tiv her­vor­he­ben, dass der ver­fas­sungs­recht­li­che Schutz der Geschlechts­iden­ti­tät wei­ter aner­kannt wird. Dane­ben wird die Unter­schei­dung von Ver­fah­ren für trans* und inter* Per­so­nen auf­ge­ho­ben. Nicht-binä­re Per­so­nen wer­den zudem erst­mals in ihren Bedürf­nis­sen zur Ände­rung von Geschlechts­ein­trag und Vor­na­men expli­zit wahr­ge­nom­men. Das SBGG schafft damit end­lich eine expli­zi­te Aner­ken­nung und Lösung für nicht-binä­re Per­so­nen, die bis­lang durch das Sys­tem fie­len.  

 

Eben­falls posi­tiv ist, dass das SBGG mit Arti­kel 1, §12 recht­lich fest­hält, dass sich binär for­mu­lier­te Geset­ze, die in ihrer Aus­wir­kung kei­ne Unter­schei­dun­gen zwi­schen den Geschlech­tern vor­se­hen, auch Men­schen ohne Geschlechts­ein­trag oder mit dem Ein­trag divers berück­sich­ti­gen. 

 

Der aktu­el­le Ent­wurf ent­hält im Ver­gleich zu den im Juni 2022 vor­ge­stell­ten Eck­punk­ten eini­ge Rück­schrit­te. Zurück­zu­füh­ren ist dies auf die vor­an­ge­gan­ge­nen, von trans*feindlichen Akteur*innen geführ­ten, öffent­li­chen Debat­ten. Die Lan­des­fach­stel­le Trans* und Lan­des­ko­or­di­na­ti­on Inter* vom Quee­ren Netz­werk Nie­der­sach­sen sehen Kri­tik­punk­te im vor­ge­stell­ten Refe­ren­ten­ent­wurf, wel­che die Selbst­be­stim­mung von trans*, inter* und nicht-binä­ren Men­schen wei­ter­hin ein­schrän­ken. Uns ist wich­tig den Ent­wurf kon­struk­tiv zu kri­ti­sie­ren, ohne gleich­zei­tig für einen Ver­wurf zu plä­die­ren. Denn klar ist, wenn die­ses Geset­zes­vor­ha­ben ver­wor­fen wird, ist unsi­cher, wie die Chan­cen auf eine Abschaf­fung des TSGs und eine Ent­pa­tho­lo­gi­sie­rung von § 45b PStG in der nahen Zukunft ste­hen.  

Zen­tra­le Kri­tik­punk­te sind ins­be­son­de­re die Rege­lun­gen für Min­der­jäh­ri­ge, die ange­führ­ten Aus­nah­me­fäl­le und Restrik­tio­nen, Dienst­pflich­ten im Ver­tei­di­gungs­fall, der Ver­weis auf das Haus­recht, sowie das geplan­te Offen­ba­rungs­ver­bot.

 

Im vor­lie­gen­den Ent­wurf ver­bes­sert sich die Situa­ti­on für Min­der­jäh­ri­ge nicht. Nach wie vor sind Jugend­li­che zwi­schen 14 und 18 Jah­ren bei der Ände­rung ihres Vor­na­mens und/oder Per­so­nen­stan­des auf die Ein­wil­li­gung ihrer Sor­ge­be­rech­tig­ten ange­wie­sen (§3). Wer­den Jugend­li­che nicht von die­sen unter­stützt, kann ein Fami­li­en­ge­richt hin­zu­ge­zo­gen wer­den. Die­se Rege­lung för­dert nicht nur das Macht­ge­fäl­le zwi­schen Jugend­li­chen und ihren Sor­ge­be­rech­tig­ten, sie ist auch mit Hür­den ver­bun­den und damit für jun­ge TIN* Per­so­nen schwer durch­zu­set­zen.  

 

Der Gesetz­ent­wurf ist dar­auf bedacht, den öffent­lich immer wie­der befürch­te­ten Miss­brauch des Geset­zes zu erschwe­ren So legt der Refe­ren­ten­ent­wurf fest, dass die Ände­rung von Per­so­nen­stand und Vor­na­men erst nach Ablauf einer drei­mo­na­ti­gen Frist in Kraft tre­ten. Der Zeit­raum von drei Mona­ten ist hier­bei schein­bar nicht an ander­wei­tig übli­che Fris­ten ange­lehnt, son­dern will­kür­lich bestimmt. Zusätz­lich sieht das Gesetz eine ein­jäh­ri­ge Sperr­frist für die erneu­te Ände­rung vor. Für inter­ge­schlecht­lich gebo­re­ne Men­schen stellt der Ent­wurf in Hin­sicht auf die War­te­zeit und die Sperr­frist eine mas­si­ve Ver­schlech­te­rung im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen Rege­lung dar. Der § 45b Per­so­nen­stands­ge­setz (PStG), nach wel­chem die Ände­rung sofort in Kraft tritt, ent­fällt mit dem Selbst­be­stim­mungs­ge­setz. Nach die­sem müs­sen inter* Per­so­nen zwar ein ärzt­li­ches Attest vor­le­gen, eine Sperr­frist oder War­te­zei­ten ent­hält das Gesetz jedoch nicht.  

 

Standesbeamt*innen erhal­ten durch eine wei­te­re Aus­nah­me­re­ge­lung einen gro­ßen Ent­schei­dungs­spiel­raum, wel­cher zu erneu­ter Fremd­be­stim­mung füh­ren kann. So kann die Ein­tra­gung der Erklä­rung von Standesbeamt*innen abge­lehnt wer­den, wenn ein „offen­sicht­li­cher Miss­brauch“ vor­liegt. In der Ver­gan­gen­heit wur­den mehr­fach Ände­run­gen nach dem § 45b PStG trotz des Vor­lie­gens aller not­wen­di­gen Doku­men­te nicht nach­voll­zieh­bar abge­lehnt. Vor dem Hin­ter­grund die­ser Erfah­run­gen müs­sen sämt­li­che Mög­lich­kei­ten der Will­kür ver­hin­dert wer­den. 

 

Ein wei­te­re Kri­tik­punkt liegt bei der Rege­lung zur Ände­rung von männ­li­chen Geschlechts­ein­trä­gen im Span­nungs- und Ver­tei­di­gungs­fall vor. Hier ist nicht klar gere­gelt, ob die zwei Monats­frist ab Abga­be der per­sön­li­chen Erklä­rung gilt oder erst nach dem Wirk­sam­wer­den mit der drei­mo­na­ti­gen Frist.  

 

Die Geset­zes­be­grün­dung betont, dass aus ande­ren Län­dern, die ähn­li­che Geset­ze ver­ab­schie­det haben, kei­ne Miss­brauchs­fäl­le bekannt sind. Hier ent­steht eine Dis­kre­panz zwi­schen Daten­la­ge und dem Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung. 

 

Die Ein­fluss­nah­me que­er­feind­li­cher Dis­kur­se zeigt sich vor allem in der Beto­nung bestehen­den Rechts. Wäh­rend die Ein­brin­gung des Haus­rechts in der Geset­zes­be­grün­dung ange­bracht ist, ist ihr Ver­weis im Geset­zes­text unter §6 (2) mehr als beun­ru­hi­gend. Statt vor­aus­zu­set­zen, dass Haus­recht und AGG durch das SBGG unbe­rührt blei­ben, liest sich der Satz als Auf­for­de­rung das Haus­recht gegen (ver­meint­li­che) TIN* Per­so­nen durch­zu­set­zen und Aus­schlüs­se zu för­dern. Damit befeu­ert der Ent­wurf Vor­ur­tei­le gegen­über TIN* Per­so­nen und trägt zur sys­te­ma­ti­schen Dis­kri­mi­nie­rung bei, anstatt die­se abzu­bau­en.   

 

Wäh­rend gene­rell posi­tiv her­vor­zu­he­ben ist, dass das Offen­ba­rungs­ver­bot auch rück­wir­kend auf TSG und § 45b PStG buß­geld­be­währt ist, bleibt frag­lich, wie prak­ti­ka­bel die Umset­zung ist. Um den Anspruch gel­tend zu machen, muss das Ver­wen­den alter Vor­na­men und Anre­den als schäd­lich befun­den und gleich­zei­tig nach­ge­wie­sen wer­den. Des Wei­te­ren for­mu­liert der Geset­zes­text Aus­nah­men für das Offen­ba­rungs­ver­bot für Kin­der und Ehepartner*innen, die nach der Ände­rung von Geschlechts­ein­trag und/oder Vor­na­men in ein fami­liä­res Ver­hält­nis mit der ent­spre­chen­den Per­son gekom­men sind. Hier wird die Mög­lich­keit geschaf­fen das selbst­be­stimm­te Coming Out gegen­über Kin­dern und Ehepartner*innen recht­lich zu umge­hen. Auch in fami­liä­ren Nah­be­zie­hun­gen soll­te es immer der jewei­li­gen Per­son offen­ste­hen, ob sie ihren bei Geburt gege­be­nen Per­so­nen­stand und Vor­na­men tei­len möch­te. 

 

Ein wei­te­rer Kri­tik­punkt liegt in den Rege­lun­gen zur Eltern­schaft. Die Fort­schrei­bung der im TSG fest­ge­schrie­be­nen Hand­ha­be, dass trans* Eltern mit fal­schen Namen und Per­so­nen­stand in der Geburts­ur­kun­de ver­merkt wer­den, wur­de im Ent­wurf über­nom­men. Auf­grund der geplan­ten Refor­mie­rung des Abstam­mungs­rechts han­delt es sich hier­bei nur um eine Über­gangs­lö­sung. Die­se bie­tet immer­hin ers­te Erleich­te­run­gen für TIN* Eltern­tei­le, indem sie sich als Eltern­teil anstatt Mut­ter oder Vater ein­tra­gen las­sen kön­nen. Die­se Inte­rims­lö­sung stellt trotz­dem kei­ne voll­um­fäng­li­che recht­li­che Aner­ken­nung dar. 

 

Zen­tra­le Punk­te erge­ben sich für das Land Nie­der­sach­sen aus dem Refe­ren­ten­ent­wurf in Bezug auf Bera­tungs­struk­tu­ren, Rege­lun­gen im schu­li­schen Kon­text und Haft­be­din­gun­gen.

 

Auf­grund der weg­fal­len­den Begut­ach­tungs­pra­xis bedeu­tet die­ser Ent­wurf vor allem eine Ent­las­tung der ohne­hin stra­pa­zier­ten Ver­sor­gungs­struk­tur in Psy­cho­the­ra­pie und Psych­ia­trie. Somit wer­den vor­aus­sicht­lich Res­sour­cen zur Ermög­li­chung medi­zi­ni­scher Tran­si­tio­nen frei. Da ins­be­son­de­re vie­le Jugend­li­che und deren sor­ge­be­rech­tig­ten Per­so­nen Ent­schei­dun­gen nicht ohne Unter­stüt­zung tref­fen, ist gleich­zei­tig von ver­mehr­ten Anfra­gen an Bera­tungs­an­ge­bo­ten und Peer­be­ra­tun­gen zu rech­nen. Die bereits jetzt not­wen­di­ge Ver­bes­se­rung der För­der­struk­tu­ren für Bera­tungs­stel­len in Nie­der­sach­sen wird durch das geplan­te Vor­ha­ben ent­spre­chend ver­stärkt. Die Bun­des­re­gie­rung beab­sich­tigt Bera­tungs­an­ge­bo­te wei­ter aus­zu­bau­en, jedoch fehlt es im Gesetz­ent­wurf an kon­kre­ten Maß­nah­men zur Umset­zung. 

 

Beson­ders in Bezug auf Nie­der­sach­sen, wo es wei­ter­hin an einer Rege­lung bzgl. der Ände­rung von Vor­na­men und Geschlecht in Schul­ak­ten und Zeug­nis­sen ohne eine recht­li­che Ände­rung die­ser Anga­ben fehlt, ist auch der §6 (1) kri­tisch zu sehen. Die­ser legt fest, dass aktu­el­ler Vor­na­men und Geschlechts­ein­trag im Rechts­ver­kehr maß­geb­lich sind. Hand­lungs­spiel­räu­me, die bis­her wohl­wol­lend im Sin­ne der Schüler*innen genutzt wer­den konn­ten, wer­den dadurch geschlos­sen. Ent­spre­chend ist es zen­tral, dass das nie­der­säch­si­sche Kul­tus­mi­nis­te­ri­um zeit­nah eine Rege­lung dies­be­züg­lich, ähn­lich bspw. der Mit­tei­lung der Sena­to­rin für Kin­der in Bil­dung in Bre­men, erlässt.   

 

Unklar bleibt auch, wie in der Pra­xis der Umgang mit Men­schen ohne deut­sche Staats­bür­ger­schaft und die Zuschrei­bung von Geschlecht bei der Geburt aus­se­hen wer­den. Da Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten den Län­dern unter­ste­hen, sind die Aus­wir­kun­gen auf Haft­be­din­gun­gen zur­zeit noch unklar.  

 

Wäh­rend sich also in Tei­len der Ein­fluss rech­ter und que­er­feind­li­cher Dis­kur­se auf­den Refe­ren­ten­ent­wurf her­aus­le­sen lässt, ist es im Kern ein zen­tra­ler und über­fäl­li­ger Schritt zur Ver­bes­se­rung der Situa­ti­on von TIN* Per­so­nen in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Lan­des­ko­or­di­na­ti­on Inter* und die Lan­des­fach­stel­le Trans* des Quee­ren Netz­werk Nie­der­sach­sens sind gespannt auf die wei­te­ren Ent­wick­lun­gen. 

 

Stel­lung­nah­me als PDF

Nach lan­ger War­te­zeit wur­de ein Referent*innen-Entwurf des sog. Selbst­be­stim­mungs­ge­set­zes ver­öf­fent­licht. Inter­ge­schlecht­li­che Men­schen e.V. begrüßt den Ent­wurf als sol­chen, da durch ihn gesetz­li­che Rege­lun­gen geschaf­fen wer­den sol­len, die den Vor­gang der Per­so­nen­stands- und Vor­na­mens­än­de­rung für trans*, nicht-binä­re und inter­ge­schlecht­li­che Per­so­nen ver­ein­heit­li­chen sol­len. Die­se Ver­ein­heit­li­chung soll vor allem Rechts­si­cher­heit für trans*, nicht-binä­re und inter­ge­schlecht­li­che Per­so­nen schaf­fen. Der aktu­ell vor­lie­gen­de Referent*innen-Entwurf erfüllt die­ses Ziel jedoch nur teil­wei­se, wie der Stel­lung­nah­me von Inter­ge­schlecht­li­che Men­schen e.V. zu ent­neh­men ist.

Kacheln in verschiedenen Blautönen. Manche Kacheln sind mit weißen Silhouetten von Meerestieren versehen.

Sport ist für vie­le trans*, inter* und nicht-binä­­re Per­so­nen eine Frei­zeit­be­schäf­ti­gung, die mit viel Unsi­cher­heit ein­her­geht. Vor allem beim Schwim­men sind nicht nur die Umklei­den und Duschen oft ein Pro­blem, son­dern auch die Bade­klei­dung und die damit ver­bun­de­ne Sicht­bar­keit des Kör­pers sind in Schwimm­bä­dern meist nicht ange­nehm oder ver­ur­sa­chen Dys­pho­rie.

 

Um für trans*, inter* und nicht-binä­­re Men­schen einen siche­ren Raum zum Schwim­men zu schaf­fen, orga­ni­sie­ren die Lan­des­fach­stel­le Trans* und die Lan­des­ko­or­di­na­ti­on Inter* gemein­sam mit regio­na­len Partner*innen All Bodies Swim!

 

Ein­ge­la­den sind alle trans*, inter und sich nicht geschlecht­lich binär ver­ord­nen­den Per­so­nen, die ger­ne schwim­men und sich hier­für einen geschütz­ten Ort wün­schen. Freund*innen und Ange­hö­ri­ge in Beglei­tung sind eben­falls herz­lich will­kom­men.

 

Die Schwimm­hal­len sind wäh­rend der genann­ten Schwimm­zei­ten aus­schließ­lich für uns reser­viert. Es gibt Gemein­schafts­um­klei­den sowie Ein­zel­ka­bi­nen. Alle kön­nen die Umklei­den nut­zen, in denen sie sich am wohls­ten und sichers­ten füh­len.

 

Es gibt kei­ne kör­per­be­zo­ge­nen Vor­schrif­ten bezüg­lich der Schwimm­klei­dung. Ein­zig ver­blei­ben­de Beklei­dungs­vor­schrift: Beklei­dungs­stü­cke müs­sen aus einem Funk­ti­ons­stoff sein (z.B. kei­ne Baum­wol­le).

 

Alle Teil­neh­men­den ver­pflich­ten sich frei­wil­lig dazu, die Kör­per oder die Beklei­dung ande­rer Gäs­te nicht zu mus­tern, anzu­star­ren oder zu kom­men­tie­ren und die Gren­zen ande­rer Gäs­te zu ach­ten und zu respek­tie­ren.

 

Schwimm­kennt­nis­se sind Pflicht!

Ein­tritt frei.

Han­no­ver:

 

Hal­len­bad Ander­ten
Eis­teich­weg 9
30559 Han­no­ver

 

Zu errei­chen via
S3, S7 (Rich­tung Cel­le) Hal­te­stel­le Han­no­ver Ander­­ten-Mis­­burg
5 (Rich­tung Ander­ten) Hal­te­stel­le Königs­ber­ger Ring

In Koope­ra­ti­on mit

Logo TSV Anderten GmbH
Logo Landeshauptstadt Hannover
Logo der SHG TransParenz im Andersraum
Ter­mi­ne
Janu­ar 2024
Febru­ar 2024
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Braun­schweig:

 

Bür­ger­Ba­de­Park
Nimes-Stra­ße 1
38100 Braun­schweig

 

Zu errei­chen via
419, 461 Hal­te­stel­le am Was­ser­tor
601, 620 Hal­te­stel­len am Was­ser­tor, John‑F.-Kennedy-Platz, Fried­rich-Wil­helm-Platz
1, 2, 10 Hal­te­stel­len John‑F.-Kennedy-Platz, Fried­rich-Wil­helm-Platz

In Koope­ra­ti­on mit

Banner des SLS Braunschweig e,V.
Logo der Stadt Braunschweig
Logo des VSE
Logo BürgerBadePark

Ein Pro­jekt von

Logo Landesfachstelle Trans*

All Bodies Swim in Braun­schweig wird geför­dert von

Logo stadt Braunschweig Büro Migration
Logo Demokratie Leben

Die­se Fort­bil­dung befä­higt psy­cho­so­zia­le Berater*innen dazu inter­ge­schlecht­li­che Men­schen und deren Ange­hö­ri­ge kom­pe­tent zu bera­ten. Die­ses Ziel kann nur erreicht wer­den, wenn Berater*innen das gesell­schaft­lich weit ver­brei­te­te Bild geschlecht­li­cher Bina­ri­tät hin­ter­fra­gen und sich emo­tio­nal auf Berich­te inter­ge­schlecht­li­cher Erfahrungsexpert*innen und deren Ange­hö­ri­ge ein­las­sen. So kön­nen sie den bis­lang vor­herr­schen­den patho­lo­gi­sie­ren­den und nor­mie­ren­den Blick auf Inter­ge­schlecht­lich­keit auf­ge­ben. Es wer­den zudem aktu­el­le recht­li­che Grund­la­gen beleuch­tet und abschlie­ßend ver­schie­de­ne Bera­tungs­fel­der in den Blick genom­men.

Ziel­grup­pe der Fort­bil­dung sind Men­schen, die bereits pro­fes­sio­nel­le Bera­tung durch­füh­ren und sich für die Bera­tung von inter­ge­schlecht­li­chen Men­schen fort­bil­den möch­ten. Die Fort­bil­dung fin­det in vier Modu­len in der Aka­de­mie Wald­schlöss­chen statt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Wei­ter­bil­dung, sowie Mög­lich­kei­ten zur Anmel­dung sind hier zu fin­den.

Die Publi­ka­ti­on „Divers und jetzt?!“ ist eine Check­lis­te für den Arbeits­all­tag von Personaler*innen und Arbeitgeber*innen. Denn der Per­so­nen­stand „Divers“ ist zwar nicht mehr ganz neu, aber stellt vie­le Personaler*innen noch immer vor Pro­ble­me. Dar­über hin­aus beschreibt die Bro­schü­re wel­che Bedar­fe inter­ge­schlecht­li­che Men­schen im Arbeits­all­tag eines Betrie­bes haben. Soviel vor­weg: Ent­schei­dend ist eine dis­kri­mi­nie­rungs­freie Arbeits­kul­tur, denn inter­ge­schlecht­li­che Men­schen erlei­den noch immer viel Dis­kri­mi­nie­run­gen am Arbeits­platz.

Die Bro­schü­re wur­de von den Lan­des­ko­or­di­na­tio­nen Inter* in Nie­der­sach­sen und NRW gemein­sam erar­bei­tet.

Die Bro­schü­re kann hier her­un­ter­ge­la­den und unter inter@qnn.de bestellt wer­den.

Die Pla­kat-Kam­pa­gne Ich bin Inter* ist vom 21.11.2022 bis zum 9.12. in Lüne­burg! In die­ser Zeit wer­den die gel­ben Pla­ka­te an ver­schie­de­nen Orten in Lüne­burg zu sehen sein: https://im-nds-ev.de/ichbininter

Zum Auf­takt fand eine Podi­ums­dis­kus­si­on im check point que­er in Lüne­burg statt. Zu Beginn wur­de der Film „Die Kat­ze wäre eher ein Vogel“ gezeigt. In die­sem Inter­view-Film von 2007 berich­ten vier inter­ge­schlecht­li­che Men­schen aus ihrem Leben. Sie beschrei­ben sehr ein­drucks­voll und sehr dras­tisch was ihnen wider­fah­ren ist und auf welch grau­sa­me Art und Wei­se sie an ein medi­zi­ni­sches männ­li­ches oder weib­li­ches Norm­ge­schlecht „ange­passt“ wer­den soll­ten.

Anschlie­ßend fand eine Podi­ums­dis­kus­si­on mit einem illus­tren Podi­um statt: Lucie Veith von Inter­ge­schlecht­li­che Men­schen e.V. stell­te klar, dass der Film von 2007 ist und sich seit­dem eini­ges ver­än­dert und ver­bes­sert hat. Es gibt den Per­so­nen­stand „divers“ und inzwi­schen ein Gesetz, dass die Ein­wil­li­gung in sog. geschlechts­an­glei­chen­den Ope­ra­tio­nen an Kin­dern erschwert. Anjo Kumst von Inter­ge­schlecht­li­che Men­schen e.V. und inter­ge­schlecht­li­che Men­schen Lan­des­ver­band Nie­der­sa­chen e.V. macht aller­dings auch auf die Schutz­lü­cken die­ses Geset­zes auf­merk­sam: So gilt es nur für „Kin­der mit einer Vari­an­te der geschlecht­li­chen Ent­wick­lung“. Wenn ope­riert wer­den soll, ist es ein Leich­tes Kin­der aus die­ser Dia­gno­se-Grup­pe her­aus­zu­de­fi­nie­ren. Pas­cal Men­nen ist Spre­cher für Schul­po­li­tik von Bünd­nis 90/Die Grü­nen und Mit­glied des Land­tag Nie­der­sach­sen. Er wird sich dafür ein­set­zen, dass die Lebens­rea­li­tä­ten von inter­ge­schlecht­li­chen Kin­dern und Jugend­li­chen an den Schu­len bes­ser berück­sich­tigt wer­den. Vor allem die Fort- und Wei­ter­bil­dung von Lehr­kräf­ten sieht er als ent­schei­den­den Schlüs­sel. Auch bei Schul­bü­chern sieht er einen gro­ßen Ver­bes­se­rungs­be­darf, denn in vie­len geht es über Mann und Frau nicht hin­aus. Flo­ri­an Däbritz betont die hohe Bedeu­tung der inter­ge­schlecht­li­chen Selbst­hil­fe. Er ist im check point que­er aktiv und ver­an­stal­tet dort eine regel­mä­ßig statt­fin­den­de Inter*Gruppe. Die nächs­ten Ter­mi­ne sind am 24.11 und am 15.12. um 19 Uhr. Wei­te­re Infos gibt es hier: inter@checkpoint-queer.de

Im Sep­tem­ber 2022 stell­ten die Abge­ord­ne­ten Julia Wil­lie Ham­burg und Meta Jans­sen-Kucz (bei­de Bünd­nis 90/Die Grü­nen) die klei­ne par­la­men­ta­ri­sche Anfra­ge, wie vie­le geschlechts­an­glei­chen­de Ope­ra­tio­nen an Kin­dern unter zehn Jah­ren in Nie­der­sach­sen durch­ge­führt wer­den?

Klei­ne Anfra­gen kön­nen durch jedes Mit­glied des nie­der­säch­si­schen Land­ta­ges zur kurz­fris­ti­gen schrift­li­chen Beant­wor­tung durch die Lan­des­re­gie­rung gestellt wer­den und sind Mit­tel der par­la­men­ta­ri­schen Kon­trol­le und Infor­ma­ti­on.

Zur Anfra­ge

Im Mai 2021 trat das Bun­des­ge­setz zum Schutz von Kin­dern mit Vari­an­ten der Geschlechts­ent­wick­lung in Kraft. Die­ses Gesetz ver­bie­tet medi­zi­ni­sche Behand­lun­gen an nicht-eiwil­li­gungs­fä­hi­gen Kin­dern, die nur der Anglei­chung an ein männ­li­ches oder weib­li­ches Norm­ge­schlecht die­nen. In Aus­nah­me­fäl­len kann eine Geneh­mi­gung des Fami­li­en­ge­rich­tes nach aus­führ­li­cher Prü­fung erfol­gen.

Wie vie­le „geschlechts­an­glei­chen­de“ Ope­ra­tio­nen in den letz­ten 5 Jah­ren in nie­der­säch­si­schen Kran­ken­häu­sern an Kin­dern unter 10 Jah­ren durch­ge­führt wur­den, ermit­telt die klei­ne Anfra­ge. Dazu wur­de die Häu­fig­keit spe­zi­el­ler Ope­ra­tio­nen an den Geni­ta­li­en erfragt.

In der Ten­denz zeigt sich ein leich­ter Rück­gang der Ope­ra­tio­nen: Von 80 im Jah­re 2017 zu 67 Ope­ra­tio­nen in 2020. Beson­ders hoch waren dabei die Kon­struk­tio­nen, Plas­ti­ken und ande­re Ope­ra­tio­nen an der Vul­va. Am höchs­ten waren plas­ti­sche Rekon­struk­ti­on des Penis.

Ein­schät­zung

In den Jah­ren 2017 bis 2020 gab es ins­ge­samt 289 Ope­ra­tio­nen an den Geni­ta­li­en von Kin­dern unter 10 Jah­ren nach den abge­frag­ten Ope­ra­ti­ons­schlüs­seln. Die­se Zahl ist noch immer viel zu hoch! Anhand der durch­ge­führ­ten Maß­nah­men ist davon aus­zu­ge­hen, dass bei vie­len der ope­rier­ten Kin­der eine Vari­an­te der geschlecht­li­chen Ent­wick­lung vor­lag, viel­leicht bekannt oder auch unent­deckt. Es ist sehr wahr­schein­lich, dass es bei vie­len die­ser Ope­ra­tio­nen mög­lich gewe­sen wäre bis zu einer selbst­be­stim­men Ent­schei­dung des Kin­des zu war­ten.

Lei­der waren nur Zah­len bis 2020, also vor Inkraft­tre­ten des Geset­zes, ver­füg­bar. Wir tre­ten dafür ein, dass die­se Anfra­ge in den kom­men­den Jah­ren wie­der­holt wird, um fest­zu­stel­len, ob die Zah­len nach Inkraft­tre­ten des Geset­zes signi­fi­kant gesun­ken sind.

Es wur­den lei­der nicht die Ope­ra­tio­nen auf­grund einer Hypo­spa­die erfasst. Bei einer Hypo­spa­die endet die Harn­röh­ren­öff­nung nicht an der Penis­spit­ze, son­dern an der Unter­sei­te des Penis­schaf­tes, manch­mal auch im Bereich des Dam­mes. Sie hat nicht unbe­dingt etwas mit einer Vari­an­te der Geschlechts­ent­wick­lung zu tun und nur in sel­te­nen Fäl­len ist eine medi­zi­ni­sche Inter­ven­ti­on not­wen­dig. Es han­delt sich oft um eine rein kos­me­ti­sche Ope­ra­ti­on, die auf­grund binä­rer Vor­stel­lun­gen von Geschlecht durch­ge­führt wird. So wird es als zen­tra­le und wich­ti­ge Erfah­rung für Jungs ange­se­hen im Ste­hen pin­keln zu kön­nen. Doch in vie­len Fäl­len zie­hen die­se Ope­ra­tio­nen Kom­pli­ka­tio­nen im spä­te­ren Leben nach sich, z.B. Schmer­zen bei der Erek­ti­on. Da die­se Ope­ra­tio­nen sehr häu­fig durch­ge­führt wer­den und teil­wei­se mit einer Vari­an­te der Geschlechts­ent­wick­lung ein­her­ge­hen, tre­ten wir dafür ein dass bei einer zukünf­ti­gen Anfra­ge auch die Häu­fig­keit die­ser OPs mit auf­ge­nom­men wird.

Seit Jahr­zehn­ten strei­ten inter­ge­schlecht­li­che Selbst­or­ga­ni­sa­tio­nen für ein Ende die­ser nor­man­glei­chen­den Ope­ra­tio­nen. Bis­her wur­den immer Schlupf­lö­cher gefun­den, um trotz­dem zu ope­rie­ren, selbst medi­zi­ni­sche Hand­lungs­leit­li­ni­en haben dar­an wenig geän­dert. Oft wird auf Druck von Medizinier*innen, aber auch von Eltern ver­sucht Geset­ze, Stan­dards und Emp­feh­lun­gen zu umge­hen. Auch die­ses Gesetz hat noch immer Schlupf­lö­cher und erst in den kom­men­den Jah­ren wird sich zei­gen, ob es die gewünsch­te Schutz­wir­kung ent­wi­ckelt. Das Gesetz schützt nur Kin­der mit einer Vari­an­te der geschlecht­li­chen Ent­wick­lung. Was untern den Begriff fällt, ist zeit­geist­ab­hän­gig und es ist ein Leich­tes Kin­der aus die­sem Dia­gno­se­feld her­aus­zu­de­fi­nie­ren. Des­halb for­dern Inter­ge­schlecht­li­che Men­schen Lan­des­ver­band Nie­der­sa­chen e.V. und das Que­e­re Netz­werk Nie­der­sach­sen eine kon­se­quen­te Umset­zung, Eva­lu­ie­rung und Wei­ter­ent­wick­lung die­ses Geset­zes. Dar­über hin­aus muss die inter­ge­schlecht­li­che Selbst­hil­fe in Nie­der­sa­chen und bun­des­weit insti­tu­tio­na­li­siert geför­dert und medi­zi­ni­sches Per­so­nal umfas­send geschult wer­den.

Hin­ter­grund

Auch in Deutsch­land kom­men Kin­der zur Welt, deren kör­per­li­che Geschlechts­merk­ma­le zwi­schen den gän­gi­gen medi­zi­ni­schen Kate­go­rien von Mäd­chen und Jun­gen lie­gen oder eine Mischung von bei­den sind. Die­se Kin­der wur­den oft­mals medi­zi­ni­schen Maß­nah­men unter­zo­gen, die ein männ­li­ches oder weib­li­ches Norm­ge­schlecht her­stel­len soll­ten. Die­se Maß­nah­men waren nicht medi­zi­nisch not­wen­dig, son­dern rein kos­me­tisch und wur­den oft an nicht-ein­wil­li­gungs­fä­hi­gen Klein­kin­dern voll­zo­gen. Als „Heil­be­hand­lung“ getarnt, waren sie rei­ne Nor­mie­rung und Aus­druck einer rigi­den hete­ro­nor­ma­ti­ven Sicht auf die Welt. Das Leid tru­gen die Kin­der: Waren sie vor­her gesund, muss­ten sie nun mit den Fol­gen der Ein­grif­fe leben. Oft waren Fol­ge­ope­ra­tio­nen not­wen­dig, Nar­ben schmerz­ten und die sexu­el­le Emp­find­sam­keit und Orgas­mus­fä­hig­keit konn­ten beein­träch­tigt wer­den. Wur­den „femi­ni­sie­ren­de“ Ope­ra­tio­nen durch­ge­führt, aber die geschlecht­li­che Iden­ti­tät ent­wi­ckel­te sich nicht weib­lich, waren Tat­sa­chen geschaf­fen, die nicht rück­gän­gig zu machen waren. Kurz­um: Die­se Ein­grif­fe waren schwe­re Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen. Sie grif­fen mas­siv in das Recht auf kör­per­li­che Unver­sehrt­heit, sowie auf das Recht auf sexu­el­le und geschlecht­li­che Selbst­be­stim­mung ein. Selbst­or­ga­ni­sa­tio­nen inter­ge­schlecht­li­cher Men­schen weh­ren sich seit Jahr­zehn­ten mas­siv gegen die­se medi­zi­ni­schen Maß­nah­men.

Im Mai 2022 trat des­halb das „Gesetz zum Schutz von Kin­dern mit Vari­an­ten der Geschlechts­ent­wick­lung“ in Kraft: „Im Wesent­li­chen begrenzt das neue Gesetz die Per­so­nen­sor­ge von Eltern inter­ge­schlecht­lich gebo­re­ner Kin­der, in dem es klar for­mu­liert, dass die Per­so­nen­sor­ge nicht das Recht umfasst in die Behand­lung nicht ein­wil­li­gungs­fä­hi­ger Kin­der mit einer Vari­an­te der Geschlechts­ent­wick­lung ein­zu­wil­li­gen oder die­se sel­ber durch­zu­füh­ren […] wenn dies allein in der Absicht erfolgt, das kör­per­li­che Erschei­nungs­bild des Kin­des an das des männ­li­chen oder weib­li­chen Geschlechts anzu­pas­sen (vgl. §1631e Abs. 1 BGB).

Die Eltern dür­fen nur noch in ope­ra­ti­ve Ein­grif­fe […] ein­wil­li­gen, wenn der Ein­griff nicht bis zu einer selbst­be­stimm­ten Ent­schei­dung des Kin­des auf­ge­scho­ben wer­den kann. Ein­grif­fe, die nicht auf­ge­scho­ben wer­den kön­nen, sind medi­zi­ni­sche Maß­nah­men, die eine aku­te Gefahr für Leben und Gesund­heit des Kin­des abwen­den sol­len (vgl. 1631e Abs. 2 BGB). In allen ande­ren Fäl­len bedarf es für Ein­grif­fe an den Geni­ta­li­en von Kin­dern mit einer Vari­an­te der Geschlechts­ent­wick­lung nun der Geneh­mi­gung des Fami­li­en­ge­richts.“ (FAK­TEN ZU INTER­GE­SCHLECHT­LICH­KEIT #7).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen auch in FAK­TEN ZU INTER­GE­SCHLECHT­LICH­KEIT #2. Alle wei­te­ren Fak­ten­pa­pie­re sind hier zu fin­den: https://www.selbstverstaendlich-vielfalt.de/im-e‑v/

Die Pla­kat-Kam­pa­gne “Ich bin Inter* — Sieht man doch” geht in die nächs­te Run­de. In der zwei­ten Novem­ber­hälf­te wer­den die gel­ben Pla­ka­te in Lüne­burg zu sehen sein. Am 21.11. Fin­det dazu eine Auf­takt­ver­an­stal­tung im Check­point Que­er Lüne­burg statt. Um 18 Uhr wird dort der Film “Die Kat­ze wäre eher ein Vogel gezeigt. Anschlie­ßend gibt es eine Podi­ums­dis­kus­si­on mit Vertreter*innen von Inter­ge­schlecht­li­che Men­schen Lan­des­ver­band Nie­der­sach­sen e.V. und loka­len Akteur*innen.  

Die Pla­kat-Kam­pa­gne war schon in Han­no­ver, Braun­schweig und Gif­horn zu sehen. Mit die­sen Pla­ka­ten wer­den inter­ge­schlecht­li­che Men­schen sicht­ba­rer, denn Sicht­bar­keit ist das zen­tra­le The­ma für die inter­ge­schlecht­li­che Com­mu­ni­ty. In der Ver­gan­gen­heit wur­den sie oft durch sog. “geschlechts­an­glei­chen­de Ope­ra­tio­nen” unsicht­bar gemacht. Gewalt­voll soll­ten sie in eine Schub­la­de gepresst wer­den, in die sie nicht pas­sen. Sie soll­ten nicht gese­hen wer­den. Auf den Pla­ka­ten zei­gen sie sich und auf der Kam­pa­gnen­web­site stel­len sie sich vor.

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