Förderung
Seit 1993 fördert das Land Niedersachsen queere Themen und Projekte mit Zuwendungsmitteln, welche vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellt werden. Als Erstempfänger koordiniert das QNN die Beantragung und Weiterleitung dieser Fördermittel.
Förderung
Seit 1993 fördert das Land Niedersachsen queere Themen und Projekte mit Zuwendungsmitteln, welche vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellt werden. Als Erstempfänger koordiniert das QNN die Beantragung und Weiterleitung dieser Fördermittel.
Zuwendungsrechtlicher Rahmen der Projektförderung
Die Förderrichtlinie definiert das QNN als Koordinierungsstelle und Erstempfänger der Landesförderung für queere Themen. Es berät und begleitet die Projektträger und übernimmt den bürokratischen Prozess der Umsetzung einer Landesförderung. Es fungiert damit als Schnittstelle zwischen queeren Vereinen und Gruppen vor Ort und dem Landessozialamt.
Das QNN finanziert und bewilligt daher nicht selber Projektförderungen, sondern bereitet diese zusammen mit den Antragstellenden vor, bündelt Anträge, leitet als Erstempfänger die Fördermittel direkt an die Projektträger weiter und weist abschließend deren ordnungsgemäße Verwendung gegenüber dem Landessozialamt nach.
Förderer ist das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung. Bewilligt werden die Projekte durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Die Förderung erfolgt auf Grundlage der ‚Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen‘, aktuell in der Fassung vom 30.04.21.
Ablauf einer Projektförderung
Projektbeantragung
- Im Vorfeld kann das QNN beraten, ob Projektidee und Förderrichtlinie zusammenpassen.
- Der eingehende Antrag wird vom QNN auf Zuwendungsfähigkeit geprüft.
- Das QNN entscheidet innerhalb von zwei Wochen nach Antragsfrist über die Aufnahme des Projektes in die vom QNN vorgenommene Beantragung von Landesmitteln.
- Das QNN nimmt die Beantragung beim Landessozialamt vor, welches nach positiver Prüfung die Förderung mit einem Zuwendungsbescheid bewilligt.
- Zwischen QNN und Verein/Institution wird ein Weiterleitungsvertrag bzw. zwischen QNN und der Gruppe/Einzelperson wird eine Vereinbarung geschlossen
WICHTIG: Erst wenn der Weiterleitungsvertrages vorliegt, dürfen Ausgaben für das Projekt getätigt werden, Aufträge vergeben werden und z.B. ein Tagungshaus gebucht werden! Sollte dies zeitlich nicht möglich sein, muss im Antrag der vorzeitige Maßnahmebeginn beantragt werden.
Projektdurchführung
- Bei Kleinprojekten werden Ausgaben zunächst komplett durch die*den Projektträger*in übernommen. Nur in Ausnahmefällen ist eine Abschlagszahlung möglich.
- Bei Großprojekten werden für Ausgaben, die bereits angefallen sind oder in den nächsten beiden Monaten anfallen werden, auf Antrag Abschläge ausgezahlt.
WICHTIG: Jegliche Drucksachen (Print und Digital) sind nur förderfähig, wenn sie vorher zur Druckfreigabe bei uns eingereicht wurden.
Projektabrechnung
- Nach Projektabschluss reicht die*der Projektträger*in die Projektabrechnung inkl. aller Anlagen beim QNN ein.
- Das QNN prüft die Abrechnung, zahlt die (noch übrige) Fördersumme aus oder fordert ggf. zu viel ausgezahlte Mittel zurück.
- Die*der Projektträger*in erhält vom QNN einen Abrechnungsprüfbericht. Die Projektförderung ist damit abgeschlossen.
WICHTIG: Jegliche Drucksachen sind nur förderfähig, wenn sie vorher zur Druckfreigabe bei uns eingereicht wurden.
Großprojekte in 2025
- 01.10.2024 (01.01.2025*)
* Frühstmöglicher Projektbeginn
Kleinprojekte in 2024
Anträge für Kleinprojekte in 2024 können fortlaufend gestellt werden. Der frühestmögliche Projektbeginn liegt zwei Monate nach erfolgreicher Antragstellung.
Antragstellung
Laufendes Projekt
Abrechnung
Grundlagen
FAQ
Welche Projekte werden vom Land gefördert?
Das Land Niedersachsen stellt gemäß der Förderrichtlinie Mittel für Projekte zur Verfügung, wenn diese dem Abbau der Diskriminierung queerer Menschen dienen und diese ohne eine Förderung nicht durchgeführt werden könnten.
Möglich sind insbesondere Klein- und Großprojekte der folgenden Kategorien:
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Flyer, Homepage, Roll-Up, etc. |
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Lesungen, Vorträge, Fachtage, CSDs, etc. |
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Fortbildungen, Workshops, Klausurwochenenden , etc. |
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Flipchart, Moderationskoffer, Büroausstattung, etc. |
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Coming-Out Broschüre, Ausstellungen, Digitale Angebote, etc. |
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Ausstellungen, Studien, etc. |
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Beratungsangebote für queere Menschen, etc. |
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Auf- und Ausbau queerer Zentren, etc. |
Nicht gefördert werden können Projekte mit privaten oder Freizeitcharakter.
Ein Projekt muss im beantragten Kalenderjahr begonnen und abgeschlossen werden.
Welche Ausgaben können gefördert werden?
Grundsätzlich gefördert werden Sachkosten (Material, Dienstleistungen, Miet- und Leihgebühren, etc).
Personalkosten (Sozialversicherungspflichtige Anstellungen und Mini-Jobs) können in der Regel nur im Rahmen von Großprojekten gefördert werden.
Honorarkosten sind keine Personalkosten sondern zählen als Dienstleistung zu den Sachkosten.
Wie unterscheiden sich Klein- und Großprojekte?
Kleinprojekte haben eine maximale Fördersumme von 5.000€ und können ganzjährig zu den genannten Fristen beantragt werden. Die Laufzeit von Kleinprojekten ist flexibel, solange diese im laufenden Kalenderjahr liegt.
Großprojekte haben eine ganzjährige Laufzeit und müssen daher im Vorjahr zur genannten Frist beantragt werden. Die Fördersumme liegt über 5.000€.
Wer kann eine Projektförderung beantragen?
Einen Antrag auf Förderung aus Landesmittel können stellen:
- Vereine und andere rechtsfähige Institutionen
- Einzelpersonen, die eine queere Gruppe vertreten, die kein eingetragener Verein ist.
Nicht antragsberechtigt sind Personen, wenn das beantragte Projekt zunächst und im Wesentlichen der*dem Antragsstellenden zugutekommt. So kann beispielsweise nicht die Produktion eines Films oder Buchs gefördert werden, jedoch die durch eine queere Gruppe organisierte Vorführung oder Lesung dieser.
Eine Mitgliedschaft im QNN ist für eine Antragstellung nicht erforderlich.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung beläuft sich in der Regel auf bis zu 50% der Gesamtkosten.
Sollte die Umsetzung der Maßnahme nur mit einem höheren Förderanteil möglich sein, kann der Anteil in begründeten Fällen auf bis zu 90% angehoben werden.
Die Fördermittel werden sowohl mit einer maximalen Förderquote (in Prozent), als auch mit einer maximalen Fördersumme (in Euro) bewilligt. Das bedeutet:
- Werden die Gesamtkosten für das Projekt günstiger als bewilligt, reduziert sich die Fördersumme entsprechend der maximalen Förderquote.
- Werden die Gesamtkosten höher als beantragt, erhöht sich die Fördersumme nicht. Die Mehrkosten müssen durch die*den Projekträger*in getragen werden.
Die Förderung des Landes Niedersachsen ist zudem eine Fehlbedarfsfinanzierung. Sie kann daher nie größer sein als die Höhe der tatsächlichen Ausgaben abzüglich der tatsächlichen Einnahmen.
Wenn das Projekt im Verlauf daher höhere Einnahmen als geplant generiert, beispielsweise durch einen erhöhten Ticketverkauf, verringert sich auch dementsprechend die tatsächliche Fördersumme.
Was gehört in den Finanzplan?
Die Finanzplanung ist immer eine Schätzung, der geplanten Kosten. Das heisst, Ausgaben sollten nicht auf den Euro genau geplant werden, sondern sollten auf den Fünfziger oder Hunderter gerundet sein.
Die geplanten Ausgaben werden im Finanzplan zu Kategorien zusammengefasst. Beispielsweise:
- Miete (z.B. für einen Seminarraum)
- Honoare (für Morderation, Grafik, etc.)
- Öffentlichkeitsarbeit
- Druckkosten
- Fahrt- bzw. Reisekosten
- Gebühren
- Verpflegung
- etc.
Für die Finanzplanung und später die Abrechnung gibt es eine Excel-Datei, die leicht auszufüllen ist und zum Antrag bzw. der Abrechnung dazugehört.
Wenn die Ausgaben und Einnahmen kontinuierlich eingetragen werden, ermöglicht die Excel-Tabelle zudem eine fortwährende finanzielle Kontrolle der Projektförderung.