Ab dem 01.08.2024 ist es möglich eine Änderung nach dem Selbst­be­stim­mungs­gesetz (SBGG) beim Standesamt anzumelden! Damit tritt der erste Teil des Gesetzes in kraft und ermög­licht es, nach der dreimo­na­tigen Warte­frist direkt im November das eigent­liche Gesetz in Anspruch zu nehmen. Und obwohl die Änderung jetzt viel leichter ist, als es bspw. beim TSG noch der Fall war, gibt es trotzdem eine Menge Fragen dazu, wie das Gesetz in Anspruch genommen werden kann.

 

Ein breites Bündnis aus Aktvist*innen und Vereinen hat sich gemeinsam mit Jurist*innen zusam­men­ge­setzt und erste Infos zum Gesetz — und vor allem zur Anmeldung — zusam­men­ge­tragen. Ab dem 23.07. findet ihr unter SBGG.info möglichst viele Infos zum neuen Gesetz und seiner Anwendung, aber auch Einord­nungen und Kritik.

 

In Zukunft soll die Seite weiter ausgebaut werden. Dazu gehören Kommen­tie­rungen der einzelnen Paragrafen, aber auch Erfah­rungs­be­richte mit dem Gesetz und Hinweise zu bestimmten Proble­ma­tiken, die auftreten können.

 

Neben bspw. BVT*, dgti und der TINRechts­hilfe war auch das QNN an der Erstellung der Seite beteiligt.

Die Landes­fach­stelle Trans* hat gemeinsam mit den Trans*Beratungen in Nieder­sachsen Quali­täts­stan­dards für die psycho­so­ziale Trans*Beratung heraus­ge­geben. Aber was heißt das eigentlich? Und vor allem: Was heißt das für Menschen, die Trans*Beratung in Anspruch nehmen wollen oder schon in Anspruch genommen haben? Auf dieser Seite haben wir wichtige Infor­ma­tionen für Ratsu­chende zusam­men­ge­tragen, damit klar ist, worum es eigentlich geht.

 

Wichtig: Es wird von Trans*Beratung gesprochen. Trans* meint hier alle Menschen, die sich nicht mit dem Geschlecht identi­fi­zieren, das ihnen bei der Geburt zugeschrieben wurde. Egal, ob sie dabei innerhalb der Binarität Mann-Frau verortet sind oder außerhalb, z.B. nicht-binär leben. Wir wissen, dass der Begriff der Vielfalt unserer Commu­nities nicht ganz gerecht werden kann, nutzen ihn aber, weil er dieser Vielfalt am nächsten kommt und ihn die meisten Menschen kennen.

Was ist Trans*Beratung?

Trans*Beratung ist, wenn zu den ganz spezi­ellen Anliegen und Fragen von trans* Personen und ihren Zu- und Angehö­rigen beraten wird. Dazu gehört vor allem alles zum Thema Geschlechts­an­glei­chung/Transition – also z.B. wie stelle ich einen Antrag auf Kosten­über­nahme, wie funktio­niert eine Vorna­mens­än­derung — aber auch zu Coming Out, Diskri­mi­nierung und vielen anderen Bereichen. In der Trans*Beratung sind natürlich auch Menschen willkommen, die Unter­stützung in ihrer Identi­täts­findung suchen oder An- und Zugehörige von trans* Menschen. Alle sind mit ihren Anliegen willkommen.

 

Die Beratung folgt bestimmten Methoden und Rahmen­be­din­gungen und auch Verpflich­tungen. Sie funktio­niert also etwas anders als die Beratung, die es z.B. von der Leitung einer Selbst­hil­fe­gruppe gibt. Außerdem ist Trans*Beratung speziell auf Trans*Themen fokus­siert. Das heißt, dass Trans*Beratende nicht z.B. eigentlich Famili­en­be­ratung machen, aber auch ein bisschen was zum Thema trans* wissen, sondern sie sind auf Trans*Themen spezia­li­siert.

 

In den meisten Fällen sind es auch trans* Personen, die die Trans*Beratung anbieten und durch­führen (Peer-Beratung). Dadurch haben die Beratenden oft noch detail­lier­teres Wissen und können die Anliegen von Ratsu­chenden anders nachvoll­ziehen. Es gibt aber auch Beratungs­an­gebote von cis Personen, also solchen, die nicht selbst trans* sind. Je nachdem, worum es in der Beratung geht und womit sich Menschen wohlfühlen, können beide Beratungs­formen ihre Vorteile haben.

 

Für die Trans*Beratung sind keine Vornamens/Personenstandsänderung oder medizi­nische Anglei­chungs­schritte nötig. Die Trans*Beratung ist auch, anders als z.B. die Begleit­the­rapie, nicht mit medizi­ni­schen Maßnahmen verknüpft. Das heißt, sie bietet einen Raum, der oftmals offener ist als ein thera­peu­ti­sches Setting. Sie kann aber helfen, gute Mediziner*innen und Therapeut*innen zu finden, die eine Transition begleiten.

Was sind Quali­täts­stan­dards?

Qua­li­täts­stan­dards sind dazu da, ein Min­dest­maß an Qua­li­tät und über­grei­fen­de Kri­te­ri­en für etwas fest­zu­hal­ten. Das kann sich z.B. auf Aus­stat­tung oder Dienst­leis­tun­gen bezie­hen. In Bezug auf die Qua­li­täts­stan­dards zur psy­cho­so­zia­len Trans*Beratung in Nie­der­sach­sen bedeu­tet das, dass fest­ge­legt wird, wie Trans*Beratung ablau­fen soll­te. Es wer­den also Kri­te­ri­en auf­ge­lis­tet, an die sich die Bera­ten­den hal­ten sol­len. Die Qua­li­täts­stan­dards for­mu­lie­ren einen Min­dest­stan­dard, zei­gen also auf, was auf jeden Fall ein­ge­hal­ten wer­den soll­te. Es gibt auch einen erwei­ter­ten Stan­dard, also Mög­lich­kei­ten, wie Trans*Beratungen ihre Bera­tung noch bes­ser machen kön­nen. Der erwei­ter­te Stan­dard ist aber kei­ne Pflicht.

 

Quali­täts­stan­dards sind wich­tig, um mög­lich zu machen, dass Men­schen, die in die Bera­tung gehen, wis­sen, was sie erwar­ten kön­nen. Außer­dem hilft es, zu erken­nen, ob fachlich gute Trans*Beratung geleis­tet wur­de. Die Qua­li­täts­stan­dards sind auch wich­tig, damit die Poli­tik sieht, dass die Trans*Beratung eine gute Arbeit macht und, dass mit bestimm­ten Qua­li­fi­ka­tio­nen und Hal­tun­gen gear­bei­tet wird.

Wie funktio­nieren die Quali­täts­stan­dards?

Die­se Qua­li­täts­stan­dards sind eine Selbst­ver­pflich­tung. Das heißt, es wird nicht über­prüft, ob die Stan­dards ein­ge­hal­ten wer­den, son­dern die Bera­tungs­an­ge­bo­te sagen selbst, dass es ihnen wich­tig ist, sich an die­se Stan­dards zu hal­ten. Das ist der ers­te Schritt, um ein gutes Bera­tungs­an­ge­bot für Nie­der­sach­sen zu ermög­li­chen. Men­schen, die Bera­tung suchen, kön­nen die Qua­li­täts­stan­dards lesen, um zu wis­sen, was sie von einer Bera­tung erwar­ten kön­nen. Das kann auch hel­fen der Bera­tungs­stel­le Rück­mel­dung zu geben, was gut gelaufen ist und was nicht. So kann das Ange­bot stän­dig ver­bes­sert wer­den.

 

Im Moment gilt die aller­erste Version der Standards, die 2024 veröf­fent­licht wurde. Damit die Standards aktuell bleiben, werden sie regel­mäßig überar­beitet. Die nächste Überar­beitung findet 2026 statt.

Was steht in den Quali­täts­stan­dards?

Die Qualität der Trans*Beratung wird anhand von drei Aspekten festge­halten: Quali­fi­kation, Rahmen­be­din­gungen zur Beratung und Quali­täts­si­cherung. Zusam­men­ge­fasst sollen die Beratenden bestimmte Voraus­set­zungen erfüllen, um Beraten zu dürfen (Quali­fi­kation), sicher­stellen, dass ihr Angebot auf eine bestimmte Art und Weise zugänglich ist und durch­ge­führt wird (Rahmen­be­din­gungen zur Beratung) und, dass ein ständiger Verbes­se­rungs­prozess angestrebt wird (Quali­täts­si­cherung). Mit einem Blick in die Quali­täts­stan­dards können Ratsu­chende also wissen, was sie von der Beratung erwarten können und eventuell auch feststellen, woran es lag, wenn die Beratung mal nicht so zufrie­den­stellend war.

 

Mehr Infos und welche Beratungs­stellen sich an die Quali­täts­stan­dards halten, findest du bald hier.

 

Du hast noch Fragen oder Anmer­kungen zu den Quali­täts­stan­dards? Dann melde dich gerne mit einer Mail an trans@qnn.de

Es ist soweit! Nach langer Arbeit gemeinsam mit den Trans*Beratungen in Nieder­sachsen sind nun endlich die Quali­täts­stan­dards für die psycho­so­ziale Trans*Beratung in Nieder­sachsen veröf­fent­licht. Diese Standards stellen einen wichtigen Punkt in der Profes­sio­na­li­sierung der Community-basierten Beratungs­arbeit dar. Vor allem sind sie auch Teil der Wertschätzung für die wichtige und immer relevantere Arbeit der Trans*Beratungen, die größten­teils weiterhin ehren­amtlich agiert.

 

Die Quali­täts­stan­dards stellen eine Selbst­ver­pflichtung dar. Somit bieten sie eine Leitlinie zum Umgang in und mit der Beratung und sind auch für Ratsu­chende eine Orien­tie­rungs­hilfe, was sie in der Trans*Beratung erwarten können. Dabei werden die unter­schied­lichen Möglich­keiten und Beson­der­heiten von Beratenden bedacht, egal ob trans*, cis, ehren­amtlich oder haupt­be­ruflich beratend.

 

Mehr Infor­ma­tionen zu den Standards finden sich hier.

Die Standards gibt es als PDF-Download.

In gedruckter Form können sie zukünftig hier bestellt werden.

Trans*, inter* und nicht-binäre Menschen erwarten von der Gesund­heits­ver­sorgung genau das, was sich alle Menschen von ihr erhoffen: Eine indivi­duelle Versorgung entspre­chend ihrer aktuellen Bedarfe. Trans*, inter* und nicht-binäre Menschen erleben jedoch oft, dass oft nur wenig über ihre Körper und spezi­fi­schen Bedürf­nisse bekannt ist. Auch in medizi­ni­schen Einrich­tungen erleben sie oft Unsicher­heiten beim Personal und entwi­ckeln daher teilweise eine Ferne zum Gesund­heits­wesen. Gleich­zeitig sind trans*, inter* und nicht-binäre Personen von erhöhten Gesund­heits­krisen betroffen, denn Diskri­mi­nierung und Minder­hei­ten­stress machen krank. 

 

Der Fachtag “Geschlecht­liche Vielfalt in der Gesund­heits­ver­sorgung” möchte allen Anwesenden ermög­lichen, in den Austausch über diese Bedarfe zu kommen. Er richtet sich an Pflege­per­sonal, Hebammen und Entbindungshelfer*innen, Ärzt*innen, sowie Studie­rende und Auszu­bil­dende im Gesund­heits­wesen.  

 

Auf diesem Fachtag werden in Vorträgen und Workshops die spezi­ellen Bedarfe und Anfor­de­rungen von Trans*, inter* und nicht-binäre Menschen gemeinsam disku­tiert. Es wird zudem Möglich­keiten zum Austausch und zur Vernetzung geben. 

 

Programm und Anmeldung folgen bald hier.

Zur Abstimmung über das Selbsbe­stim­mungs­gestz im Bundestag wurde auch Robin Ivy Osterkamp von der Landes­fach­stelle Trans* vom Team der Sat1 Regional Nachrichten inter­viewed.

 

Grund­sätzlich begrüßt das QNN die Einführung des Selbst­be­stim­mungs­ge­setzes, gleich­zeitig ist das Gesetz weit davon entfernt perfekt zu sein und stellt eine Kompro­miss­lösung dar. Vor allem die Debatten — sowohl medial als auch im Bundestag — waren vor allem durch ihre Trans*Feindlichkeit aufge­fallen. Trotzdem gibt das Gesetz vielen Menschen in Zukunft die Möglichkeit ihren Geschlechts­eintrag und Vornamen zumindest selbst­be­stimmter zu ändern.

 

 

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Heute berät der Deutsche Bundestag abschließend das ‚Gesetz über die Selbst­be­stimmung in Bezug auf den Geschlechts­eintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften‘ — kurz Selbst­be­stim­mungs­gesetz (SBGG).

 

Das QNN und seine Landes­fach­stelle Trans* begrüßen das SBGG, da es eine deutliche Verbes­serung gegenüber dem zurzeit gültigen, und vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt mehrfach aufgrund verfas­sungs­wid­riger Regelungen geänderten, sogenannten Trans­se­xu­el­len­gesetz ist. Es ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung des Grund­rechts auf freie Entfaltung der Persön­lichkeit auch für trans*, inter­ge­schlecht­liche und nicht-binäre Menschen.

 

„Wir sind uns aber bewusst, dass das Gesetz bei weitem nicht perfekt ist. Gerade das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren zum SBGG hat gezeigt, wie aktuelle queer­feind­liche Diskurse den ursprüng­lichen Geset­zes­entwurf negativ beein­flusst haben. Daher ist es jetzt Zeit, das Recht auf Selbst­be­stimmung gesetzlich abzusi­chern“, sagt Robin Ivy Osterkamp von der Landes­fach­stelle Trans*.

 

Für Nieder­sachsen bedeutet die heutige Geset­zes­än­derung, dass der seit Jahren wachsende Beratungs­bedarf für trans* und nicht-binäre Menschen weiter steigen wird, da dieser nun auch für junge Menschen gesetzlich vorge­schrieben werden soll. „Die in weiten Teilen rein ehren­amt­lichen trans* Beratungs­struk­turen sind jedoch schon jetzt überlastet und besonders im ländlichen Raum kaum anwesend. Zwar können in diesem Jahr aus Mitteln der politi­schen Liste einmalig Beratungs­an­gebote gefördert werden — bereits zu Jahresende ist nach derzei­tiger Haushalts­planung aber schon wieder Schluss.  Wir fordern hier eine nachhaltige finan­zielle Absicherung durch das Sozial­mi­nis­terium“, sagt QNN-Geschäfts­führer Nico Kerski.

 

Presse­mit­teilung zum Download

 

Mehr zum Thema

 

Entwurf eines Gesetzes über die Selbst­be­stimmung in Bezug auf den Geschlechts­eintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drs. 20/9049)

 

Broschüre ‚Soll Geschlecht jetzt abgeschafft werden? 12 Antworten auf Fragen zum Thema Selbst­be­stim­mungs­gesetz und Trans*geschlechtlichkeit‘

Kacheln in verschiedenen Blautönen. Manche Kacheln sind mit weißen Silhouetten von Meerestieren versehen.

Sport ist für vie­le trans*, inter* und nicht-binä­re Per­so­nen eine Frei­zeit­be­schäf­ti­gung, die mit viel Unsi­cher­heit ein­her­geht. Vor allem beim Schwim­men sind nicht nur die Umklei­den und Duschen oft ein Pro­blem, son­dern auch die Bade­klei­dung und die damit ver­bun­de­ne Sicht­bar­keit des Kör­pers sind in Schwimm­bä­dern meist nicht ange­nehm oder ver­ur­sa­chen Dys­pho­rie.

 

Um für trans*, inter* und nicht-binä­re Men­schen einen siche­ren Raum zum Schwim­men zu schaf­fen, orga­ni­sie­ren die Lan­des­fach­stel­le Trans* und die Lan­des­ko­or­di­na­ti­on Inter* gemein­sam mit regio­na­len Partner*innen All Bodies Swim!

 

Ein­ge­la­den sind alle trans*, inter und sich nicht geschlecht­lich binär ver­ord­nen­den Per­so­nen, die ger­ne schwim­men und sich hier­für einen geschütz­ten Ort wün­schen. Freund*innen und Ange­hö­ri­ge in Beglei­tung sind eben­falls herz­lich will­kom­men.

 

Die Schwimm­hal­len sind wäh­rend der genann­ten Schwimm­zei­ten aus­schließ­lich für uns reser­viert. Es gibt Gemein­schafts­um­klei­den sowie Ein­zel­ka­bi­nen. Alle kön­nen die Umklei­den nut­zen, in denen sie sich am wohls­ten und sichers­ten füh­len.

 

Es gibt kei­ne kör­per­be­zo­ge­nen Vor­schrif­ten bezüg­lich der Schwimm­klei­dung. Ein­zig ver­blei­ben­de Beklei­dungs­vor­schrift: Beklei­dungs­stü­cke müs­sen aus einem Funk­ti­ons­stoff sein (z.B. kei­ne Baum­wol­le).

 

Alle Teil­neh­men­den ver­pflich­ten sich frei­wil­lig dazu, die Kör­per oder die Beklei­dung ande­rer Gäs­te nicht zu mus­tern, anzu­star­ren oder zu kom­men­tie­ren und die Gren­zen ande­rer Gäs­te zu ach­ten und zu respek­tie­ren.

 

Schwimm­kennt­nis­se sind Pflicht!

Eintritt frei.

Hannover:

 

Hal­len­bad Ander­ten
Eis­teich­weg 9
30559 Han­no­ver

 

Zu errei­chen via
S3, S7 (Rich­tung Cel­le) Hal­te­stel­le Han­no­ver Ander­ten-Mis­burg
5 (Rich­tung Ander­ten) Hal­te­stel­le Königs­ber­ger Ring

In Koope­ration mit

Logo TSV Anderten GmbH
Logo Landeshauptstadt Hannover
Logo der SHG TransParenz im Andersraum
Termine
August 2024
September 2024
Oktober 2024
November 2024
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Braun­schweig:

 

Bürger­Ba­dePark
Nimes-Straße 1
38100 Braun­schweig

 

Zu erreichen via
419, 461 Halte­stelle am Wassertor
601, 620 Halte­stellen am Wassertor, John‑F.-Kennedy-Platz, Friedrich-Wilhelm-Platz
1, 2, 10 Halte­stellen John‑F.-Kennedy-Platz, Friedrich-Wilhelm-Platz

In Koope­ration mit

Banner des SLS Braunschweig e,V.
Logo der Stadt Braunschweig
Logo des VSE
Logo BürgerBadePark

Ein Projekt von

Logo Landesfachstelle Trans*

All Bodies Swim in Braun­schweig wird gefördert von

Logo stadt Braunschweig Büro Migration
Logo Demokratie Leben
Kacheln in verschiedenen Blautönen. Manche Kacheln sind mit weißen Silhouetten von Meerestieren versehen.

Das Schwimm­an­gebot für trans*, inter* und nicht-binäre Menschen, All Bodies Swim, fällt aufgrund von Repara­tur­ar­beiten im Hallenbad Anderten bis mindestens einschließlich November 2023 geschlossen. In der Zwischenzeit könnt ihr jedoch das Schwimm­an­gebot in Braun­schweig nutzen. Alle Infos dazu findet ihr hier!

Wir halten auch auf dem Laufenden!

Sticker auf einer Säule "Trans* People are wellcome here"

Die Landes­fach­stelle Trans* hat am 12.07.2023 die nieder­säch­si­schen Trans*Beratungen in die Landes­haupt­stadt einge­laden, um gemeinsam über zukünftige Quali­täts­stan­dards zu tagen. Ein solches Papier, das die Qualität der Trans*Beratungen in Nieder­sachsen festhält und nach außen trans­parent macht, war schon länger geplant. Nun geht es endlich an die Umsetzung: Die Landes­fach­stelle Trans* hat hierfür einen Entwurf erstellt, der gemeinsam mit den Beratungs­an­ge­boten durch­ge­sprochen und verab­schiedet wird. Für den ersten Entwurf wurden wichtige Aspekte für die Beratungs­struktur aus den Angeboten eingeholt und bereits existie­rende Standards und Leitfäden zur Beratung von queeren und trans* Menschen berück­sichtigt. Diese werden nun im weiteren Prozess bedarfs- und praxis­ori­en­tiert auf die nieder­säch­sische Beratungs­land­schaft angepasst. Ziel ist es, in einem parti­zi­pa­tiven Prozess gemeinsame Standards zu verab­schieden, in denen sich unter Anderem auf Haltung, Quali­fi­kation und Quali­täts­si­cherung in der Trans*Beratung geeinigt wird. Gleich­zeitig zeigt die Arbeit an den Standards, dass die fachlich hochqua­li­fi­zierten Angebote aufgrund mangelnder Förderung in ihrer Arbeit einge­schränkt werden.

 

Beim Auftakt waren acht der elf nieder­säch­si­schen Angebote vertreten. In den Gesprächen wurde vor allem sichtbar, wie divers die Beratungs­land­schaft in Hinblick auf Ehrenamt und Umsetzung des Peer-Ansatzes ist. Gleich­zeitig zeigte sich auch das gemeinsame Interesse an einer gesicherten fachlich profes­sio­na­li­sierten Trans*Beratung im Land Nieder­sachsen. Es sind weitere Termine geplant, um die Standards gemeinsam zu vervoll­stän­digen. Die Quali­täts­stan­dards soll sich dann an alle Stellen richten, die psycho­so­ziale Trans*Beratung anbieten.

Am 09.05.2023 hat das Bundes­mi­nis­terium für Justiz den gemeinsam mit dem Bundes­mi­nis­terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erarbei­teten Referen­ten­entwurf für das „Gesetz über die Selbst­be­stimmung in Bezug auf den Geschlechts­eintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften“, kurz SBGG und auch bekannt als Selbst­be­stim­mungs­gesetz, veröf­fent­licht. Dieser Geset­zes­entwurf ist ein wichtiger und lange überfäl­liger Schritt zum Abbau menschen­rechts­ver­let­zender Behand­lungen von trans*, inter* und nicht-binären (TIN*) Personen. Die Ampel-Koalition ist damit die erste Bundes­re­gierung, die sich der lange gefor­derten Abschaffung des Trans­se­xu­el­len­ge­setzes (TSG) annimmt und einen entschei­denden Schritt zur Entpa­tho­lo­gi­sierung von trans*, inter* und nicht-binären Personen geht. 

 

Der Entwurf sieht vor, jegliche Pflichten für Gutachten und Atteste, wie sie bislang durch TSG und § 45b Perso­nen­stands­gesetz (PStG) gefordert wurden, ersatzlos zu streichen, um eine Änderung von Geschlechts­eintrag und Vornamen zu erwirken. Damit folgt die Bundes­re­gierung nicht nur den Forde­rungen von TIN* Commu­nities und Verbänden, sondern auch Entwick­lungen in Wissen­schaft und Medizin.  

 

Neben der Entpa­tho­lo­gi­sierung, die durch diesen Referen­ten­entwurf voran­ge­trieben wird, lässt sich positiv hervor­heben, dass der verfas­sungs­recht­liche Schutz der Geschlechts­iden­tität weiter anerkannt wird. Daneben wird die Unter­scheidung von Verfahren für trans* und inter* Personen aufge­hoben. Nicht-binäre Personen werden zudem erstmals in ihren Bedürf­nissen zur Änderung von Geschlechts­eintrag und Vornamen explizit wahrge­nommen. Das SBGG schafft damit endlich eine explizite Anerkennung und Lösung für nicht-binäre Personen, die bislang durch das System fielen.  

 

Ebenfalls positiv ist, dass das SBGG mit Artikel 1, §12 rechtlich festhält, dass sich binär formu­lierte Gesetze, die in ihrer Auswirkung keine Unter­schei­dungen zwischen den Geschlechtern vorsehen, auch Menschen ohne Geschlechts­eintrag oder mit dem Eintrag divers berück­sich­tigen. 

 

Der aktuelle Entwurf enthält im Vergleich zu den im Juni 2022 vorge­stellten Eckpunkten einige Rückschritte. Zurück­zu­führen ist dies auf die voran­ge­gan­genen, von trans*feindlichen Akteur*innen geführten, öffent­lichen Debatten. Die Landes­fach­stelle Trans* und Landes­ko­or­di­nation Inter* vom Queeren Netzwerk Nieder­sachsen sehen Kritik­punkte im vorge­stellten Referen­ten­entwurf, welche die Selbst­be­stimmung von trans*, inter* und nicht-binären Menschen weiterhin einschränken. Uns ist wichtig den Entwurf konstruktiv zu kriti­sieren, ohne gleich­zeitig für einen Verwurf zu plädieren. Denn klar ist, wenn dieses Geset­zes­vor­haben verworfen wird, ist unsicher, wie die Chancen auf eine Abschaffung des TSGs und eine Entpa­tho­lo­gi­sierung von § 45b PStG in der nahen Zukunft stehen.  

Zentrale Kritik­punkte sind insbe­sondere die Regelungen für Minder­jährige, die angeführten Ausnah­me­fälle und Restrik­tionen, Dienst­pflichten im Vertei­di­gungsfall, der Verweis auf das Hausrecht, sowie das geplante Offen­ba­rungs­verbot.

 

Im vorlie­genden Entwurf verbessert sich die Situation für Minder­jährige nicht. Nach wie vor sind Jugend­liche zwischen 14 und 18 Jahren bei der Änderung ihres Vornamens und/oder Perso­nen­standes auf die Einwil­ligung ihrer Sorge­be­rech­tigten angewiesen (§3). Werden Jugend­liche nicht von diesen unter­stützt, kann ein Famili­en­ge­richt hinzu­ge­zogen werden. Diese Regelung fördert nicht nur das Macht­ge­fälle zwischen Jugend­lichen und ihren Sorge­be­rech­tigten, sie ist auch mit Hürden verbunden und damit für junge TIN* Personen schwer durch­zu­setzen.  

 

Der Gesetz­entwurf ist darauf bedacht, den öffentlich immer wieder befürch­teten Missbrauch des Gesetzes zu erschweren So legt der Referen­ten­entwurf fest, dass die Änderung von Perso­nen­stand und Vornamen erst nach Ablauf einer dreimo­na­tigen Frist in Kraft treten. Der Zeitraum von drei Monaten ist hierbei scheinbar nicht an ander­weitig übliche Fristen angelehnt, sondern willkürlich bestimmt. Zusätzlich sieht das Gesetz eine einjährige Sperr­frist für die erneute Änderung vor. Für inter­ge­schlechtlich geborene Menschen stellt der Entwurf in Hinsicht auf die Wartezeit und die Sperr­frist eine massive Verschlech­terung im Vergleich zur bishe­rigen Regelung dar. Der § 45b Perso­nen­stands­gesetz (PStG), nach welchem die Änderung sofort in Kraft tritt, entfällt mit dem Selbst­be­stim­mungs­gesetz. Nach diesem müssen inter* Personen zwar ein ärztliches Attest vorlegen, eine Sperr­frist oder Warte­zeiten enthält das Gesetz jedoch nicht.  

 

Standesbeamt*innen erhalten durch eine weitere Ausnah­me­re­gelung einen großen Entschei­dungs­spielraum, welcher zu erneuter Fremd­be­stimmung führen kann. So kann die Eintragung der Erklärung von Standesbeamt*innen abgelehnt werden, wenn ein „offen­sicht­licher Missbrauch“ vorliegt. In der Vergan­genheit wurden mehrfach Änderungen nach dem § 45b PStG trotz des Vorliegens aller notwen­digen Dokumente nicht nachvoll­ziehbar abgelehnt. Vor dem Hinter­grund dieser Erfah­rungen müssen sämtliche Möglich­keiten der Willkür verhindert werden. 

 

Ein weitere Kritik­punkt liegt bei der Regelung zur Änderung von männlichen Geschlechts­ein­trägen im Spannungs- und Vertei­di­gungsfall vor. Hier ist nicht klar geregelt, ob die zwei Monats­frist ab Abgabe der persön­lichen Erklärung gilt oder erst nach dem Wirksam­werden mit der dreimo­na­tigen Frist.  

 

Die Geset­zes­be­gründung betont, dass aus anderen Ländern, die ähnliche Gesetze verab­schiedet haben, keine Missbrauchs­fälle bekannt sind. Hier entsteht eine Diskrepanz zwischen Datenlage und dem Gesetz­entwurf der Bundes­re­gierung. 

 

Die Einfluss­nahme queer­feind­licher Diskurse zeigt sich vor allem in der Betonung bestehenden Rechts. Während die Einbringung des Hausrechts in der Geset­zes­be­gründung angebracht ist, ist ihr Verweis im Geset­zestext unter §6 (2) mehr als beunru­higend. Statt voraus­zu­setzen, dass Hausrecht und AGG durch das SBGG unberührt bleiben, liest sich der Satz als Auffor­derung das Hausrecht gegen (vermeint­liche) TIN* Personen durch­zu­setzen und Ausschlüsse zu fördern. Damit befeuert der Entwurf Vorur­teile gegenüber TIN* Personen und trägt zur syste­ma­ti­schen Diskri­mi­nierung bei, anstatt diese abzubauen.   

 

Während generell positiv hervor­zu­heben ist, dass das Offen­ba­rungs­verbot auch rückwirkend auf TSG und § 45b PStG bußgeld­be­währt ist, bleibt fraglich, wie prakti­kabel die Umsetzung ist. Um den Anspruch geltend zu machen, muss das Verwenden alter Vornamen und Anreden als schädlich befunden und gleich­zeitig nachge­wiesen werden. Des Weiteren formu­liert der Geset­zestext Ausnahmen für das Offen­ba­rungs­verbot für Kinder und Ehepartner*innen, die nach der Änderung von Geschlechts­eintrag und/oder Vornamen in ein familiäres Verhältnis mit der entspre­chenden Person gekommen sind. Hier wird die Möglichkeit geschaffen das selbst­be­stimmte Coming Out gegenüber Kindern und Ehepartner*innen rechtlich zu umgehen. Auch in familiären Nahbe­zie­hungen sollte es immer der jewei­ligen Person offen­stehen, ob sie ihren bei Geburt gegebenen Perso­nen­stand und Vornamen teilen möchte. 

 

Ein weiterer Kritik­punkt liegt in den Regelungen zur Eltern­schaft. Die Fortschreibung der im TSG festge­schrie­benen Handhabe, dass trans* Eltern mit falschen Namen und Perso­nen­stand in der Geburts­ur­kunde vermerkt werden, wurde im Entwurf übernommen. Aufgrund der geplanten Refor­mierung des Abstam­mungs­rechts handelt es sich hierbei nur um eine Übergangs­lösung. Diese bietet immerhin erste Erleich­te­rungen für TIN* Eltern­teile, indem sie sich als Elternteil anstatt Mutter oder Vater eintragen lassen können. Diese Interims­lösung stellt trotzdem keine vollum­fäng­liche recht­liche Anerkennung dar. 

 

Zentrale Punkte ergeben sich für das Land Nieder­sachsen aus dem Referen­ten­entwurf in Bezug auf Beratungs­struk­turen, Regelungen im schuli­schen Kontext und Haftbe­din­gungen.

 

Aufgrund der wegfal­lenden Begut­ach­tungs­praxis bedeutet dieser Entwurf vor allem eine Entlastung der ohnehin strapa­zierten Versor­gungs­struktur in Psycho­the­rapie und Psych­iatrie. Somit werden voraus­sichtlich Ressourcen zur Ermög­li­chung medizi­ni­scher Transi­tionen frei. Da insbe­sondere viele Jugend­liche und deren sorge­be­rech­tigten Personen Entschei­dungen nicht ohne Unter­stützung treffen, ist gleich­zeitig von vermehrten Anfragen an Beratungs­an­ge­boten und Peerbe­ra­tungen zu rechnen. Die bereits jetzt notwendige Verbes­serung der Förder­struk­turen für Beratungs­stellen in Nieder­sachsen wird durch das geplante Vorhaben entspre­chend verstärkt. Die Bundes­re­gierung beabsichtigt Beratungs­an­gebote weiter auszu­bauen, jedoch fehlt es im Gesetz­entwurf an konkreten Maßnahmen zur Umsetzung. 

 

Besonders in Bezug auf Nieder­sachsen, wo es weiterhin an einer Regelung bzgl. der Änderung von Vornamen und Geschlecht in Schul­akten und Zeugnissen ohne eine recht­liche Änderung dieser Angaben fehlt, ist auch der §6 (1) kritisch zu sehen. Dieser legt fest, dass aktueller Vornamen und Geschlechts­eintrag im Rechts­verkehr maßgeblich sind. Handlungs­spiel­räume, die bisher wohlwollend im Sinne der Schüler*innen genutzt werden konnten, werden dadurch geschlossen. Entspre­chend ist es zentral, dass das nieder­säch­sische Kultus­mi­nis­terium zeitnah eine Regelung diesbe­züglich, ähnlich bspw. der Mitteilung der Senatorin für Kinder in Bildung in Bremen, erlässt.   

 

Unklar bleibt auch, wie in der Praxis der Umgang mit Menschen ohne deutsche Staats­bür­ger­schaft und die Zuschreibung von Geschlecht bei der Geburt aussehen werden. Da Justiz­voll­zugs­an­stalten den Ländern unter­stehen, sind die Auswir­kungen auf Haftbe­din­gungen zurzeit noch unklar.  

 

Während sich also in Teilen der Einfluss rechter und queer­feind­licher Diskurse aufden Referen­ten­entwurf heraus­lesen lässt, ist es im Kern ein zentraler und überfäl­liger Schritt zur Verbes­serung der Situation von TIN* Personen in der Bundes­re­publik Deutschland. Die Landes­ko­or­di­nation Inter* und die Landes­fach­stelle Trans* des Queeren Netzwerk Nieder­sachsens sind gespannt auf die weiteren Entwick­lungen. 

 

Stellung­nahme als PDF

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