Die rot/grüne Lan­des­re­gie­rung hat in ihrem Koali­ti­ons­ver­trag einen Quee­ren Lan­des­ak­ti­ons­plan für Nie­der­sach­sen fest­ge­schrie­ben.

 

Wir haben euch bereits in unse­rem Com­mu­ni­ty Talk #1 zu des­sen geplan­ten Ablauf infor­miert.

 

Am Don­ners­tag, den 15. Juni 2023 hat der ers­te Auf­schlag statt­ge­fun­den. In einem gemein­sa­men Work­shop mit Vertreter*innen aus Ver­wal­tung und Com­mu­ni­ty Struk­tu­ren wur­de eine gemein­sa­me Fahrt­rich­tung geformt, The­men­schwer­punk­te gesetzt und ein ers­tes Fun­da­ment erar­bei­tet.

 

Um einen com­mu­ni­ty­na­hen und par­ti­zi­pa­ti­ven Pro­zess zu ermög­li­chen, wird es im Sep­tem­ber Com­mu­ni­ty Work­shops geben. In die­sen wer­den die vor­läu­fi­gen Ergeb­nis­se prä­sen­tiert und dis­ku­tiert. Eben­so gibt es die Mög­lich­keit eine schrift­li­che Stel­lung­nah­me ein­zu­rei­chen.

 

Die Ver­an­stal­tun­gen fin­den digi­tal am 21./ 25./ 27. und 29.09.2023 ab 19 Uhr statt.

 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Ablauf und Anmel­de­mög­lich­kei­ten fol­gen.

Wir star­ten ein neu­es Ver­an­stal­tungs­for­mat! Der ‘Com­mu­ni­ty Talk’ ist ein digi­ta­les For­mat, in wel­chem wir aktu­el­le Debat­ten oder The­men­be­dar­fe aus der Com­mu­ni­ty auf­grei­fen, euch infor­mie­ren und Raum für den Aus­tausch und Ver­net­zung geben wol­len. Sehr ger­ne könnt ihr auch eige­ne The­men für einen Com­mu­ni­ty Talk vor­schla­gen.

 

The­ma­tisch beschäf­ti­gen wir uns im #1 Com­mu­ni­ty Talk am 06.06.2023 mit dem kom­men­den Quee­ren Lan­des­ak­ti­ons­plan für Nie­der­sach­sen, den die rot/grüne Lan­des­re­gie­rung in ihrem Koali­ti­ons­ver­trag fest­ge­schrie­ben hat.

 

Wir infor­mie­ren euch über den Ablauf zur Erstel­lung und die Mög­lich­kei­ten eurer Betei­li­gung.

 

Zugangs­da­ten:

https://us06web.zoom.us/j/83196756852?pwd=NGxNV3RZa3czYndpRFVjOHBHQU1PUT09

Mee­ting-ID: 831 9675 6852

Kenn­code: 082556

 

Die Ver­an­stal­ten­den behal­ten sich vor, von ihrem Haus­recht Gebrauch zu machen und Per­so­nen, die durch ras­sis­ti­sche, natio­na­lis­ti­sche, anti­se­mi­ti­sche, que­er­feind­li­che oder sons­ti­ge men­schen­ver­ach­ten­de Äuße­run­gen in Erschei­nung tre­ten, den Zutritt zur Ver­an­stal­tung zu ver­weh­ren oder sie von die­ser aus­zu­schlie­ßen.

Am 09.05.2023 hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Jus­tiz den gemein­sam mit dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Fami­lie, Senio­ren, Frau­en und Jugend (BMFS­FJ) erar­bei­te­ten Refe­ren­ten­ent­wurf für das „Gesetz über die Selbst­be­stim­mung in Bezug auf den Geschlechts­ein­trag und zur Ände­rung wei­te­rer Vor­schrif­ten“, kurz SBGG und auch bekannt als Selbst­be­stim­mungs­ge­setz, ver­öf­fent­licht. Die­ser Geset­zes­ent­wurf ist ein wich­ti­ger und lan­ge über­fäl­li­ger Schritt zum Abbau men­schen­rechts­ver­let­zen­der Behand­lun­gen von trans*, inter* und nicht-binä­ren (TIN*) Per­so­nen. Die Ampel-Koali­ti­on ist damit die ers­te Bun­des­re­gie­rung, die sich der lan­ge gefor­der­ten Abschaf­fung des Trans­se­xu­el­len­ge­set­zes (TSG) annimmt und einen ent­schei­den­den Schritt zur Ent­pa­tho­lo­gi­sie­rung von trans*, inter* und nicht-binä­ren Per­so­nen geht. 

 

Der Ent­wurf sieht vor, jeg­li­che Pflich­ten für Gut­ach­ten und Attes­te, wie sie bis­lang durch TSG und § 45b Per­so­nen­stands­ge­setz (PStG) gefor­dert wur­den, ersatz­los zu strei­chen, um eine Ände­rung von Geschlechts­ein­trag und Vor­na­men zu erwir­ken. Damit folgt die Bun­des­re­gie­rung nicht nur den For­de­run­gen von TIN* Com­mu­ni­ties und Ver­bän­den, son­dern auch Ent­wick­lun­gen in Wis­sen­schaft und Medi­zin.  

 

Neben der Ent­pa­tho­lo­gi­sie­rung, die durch die­sen Refe­ren­ten­ent­wurf vor­an­ge­trie­ben wird, lässt sich posi­tiv her­vor­he­ben, dass der ver­fas­sungs­recht­li­che Schutz der Geschlechts­iden­ti­tät wei­ter aner­kannt wird. Dane­ben wird die Unter­schei­dung von Ver­fah­ren für trans* und inter* Per­so­nen auf­ge­ho­ben. Nicht-binä­re Per­so­nen wer­den zudem erst­mals in ihren Bedürf­nis­sen zur Ände­rung von Geschlechts­ein­trag und Vor­na­men expli­zit wahr­ge­nom­men. Das SBGG schafft damit end­lich eine expli­zi­te Aner­ken­nung und Lösung für nicht-binä­re Per­so­nen, die bis­lang durch das Sys­tem fie­len.  

 

Eben­falls posi­tiv ist, dass das SBGG mit Arti­kel 1, §12 recht­lich fest­hält, dass sich binär for­mu­lier­te Geset­ze, die in ihrer Aus­wir­kung kei­ne Unter­schei­dun­gen zwi­schen den Geschlech­tern vor­se­hen, auch Men­schen ohne Geschlechts­ein­trag oder mit dem Ein­trag divers berück­sich­ti­gen. 

 

Der aktu­el­le Ent­wurf ent­hält im Ver­gleich zu den im Juni 2022 vor­ge­stell­ten Eck­punk­ten eini­ge Rück­schrit­te. Zurück­zu­füh­ren ist dies auf die vor­an­ge­gan­ge­nen, von trans*feindlichen Akteur*innen geführ­ten, öffent­li­chen Debat­ten. Die Lan­des­fach­stel­le Trans* und Lan­des­ko­or­di­na­ti­on Inter* vom Quee­ren Netz­werk Nie­der­sach­sen sehen Kri­tik­punk­te im vor­ge­stell­ten Refe­ren­ten­ent­wurf, wel­che die Selbst­be­stim­mung von trans*, inter* und nicht-binä­ren Men­schen wei­ter­hin ein­schrän­ken. Uns ist wich­tig den Ent­wurf kon­struk­tiv zu kri­ti­sie­ren, ohne gleich­zei­tig für einen Ver­wurf zu plä­die­ren. Denn klar ist, wenn die­ses Geset­zes­vor­ha­ben ver­wor­fen wird, ist unsi­cher, wie die Chan­cen auf eine Abschaf­fung des TSGs und eine Ent­pa­tho­lo­gi­sie­rung von § 45b PStG in der nahen Zukunft ste­hen.  

Zen­tra­le Kri­tik­punk­te sind ins­be­son­de­re die Rege­lun­gen für Min­der­jäh­ri­ge, die ange­führ­ten Aus­nah­me­fäl­le und Restrik­tio­nen, Dienst­pflich­ten im Ver­tei­di­gungs­fall, der Ver­weis auf das Haus­recht, sowie das geplan­te Offen­ba­rungs­ver­bot.

 

Im vor­lie­gen­den Ent­wurf ver­bes­sert sich die Situa­ti­on für Min­der­jäh­ri­ge nicht. Nach wie vor sind Jugend­li­che zwi­schen 14 und 18 Jah­ren bei der Ände­rung ihres Vor­na­mens und/oder Per­so­nen­stan­des auf die Ein­wil­li­gung ihrer Sor­ge­be­rech­tig­ten ange­wie­sen (§3). Wer­den Jugend­li­che nicht von die­sen unter­stützt, kann ein Fami­li­en­ge­richt hin­zu­ge­zo­gen wer­den. Die­se Rege­lung för­dert nicht nur das Macht­ge­fäl­le zwi­schen Jugend­li­chen und ihren Sor­ge­be­rech­tig­ten, sie ist auch mit Hür­den ver­bun­den und damit für jun­ge TIN* Per­so­nen schwer durch­zu­set­zen.  

 

Der Gesetz­ent­wurf ist dar­auf bedacht, den öffent­lich immer wie­der befürch­te­ten Miss­brauch des Geset­zes zu erschwe­ren So legt der Refe­ren­ten­ent­wurf fest, dass die Ände­rung von Per­so­nen­stand und Vor­na­men erst nach Ablauf einer drei­mo­na­ti­gen Frist in Kraft tre­ten. Der Zeit­raum von drei Mona­ten ist hier­bei schein­bar nicht an ander­wei­tig übli­che Fris­ten ange­lehnt, son­dern will­kür­lich bestimmt. Zusätz­lich sieht das Gesetz eine ein­jäh­ri­ge Sperr­frist für die erneu­te Ände­rung vor. Für inter­ge­schlecht­lich gebo­re­ne Men­schen stellt der Ent­wurf in Hin­sicht auf die War­te­zeit und die Sperr­frist eine mas­si­ve Ver­schlech­te­rung im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen Rege­lung dar. Der § 45b Per­so­nen­stands­ge­setz (PStG), nach wel­chem die Ände­rung sofort in Kraft tritt, ent­fällt mit dem Selbst­be­stim­mungs­ge­setz. Nach die­sem müs­sen inter* Per­so­nen zwar ein ärzt­li­ches Attest vor­le­gen, eine Sperr­frist oder War­te­zei­ten ent­hält das Gesetz jedoch nicht.  

 

Standesbeamt*innen erhal­ten durch eine wei­te­re Aus­nah­me­re­ge­lung einen gro­ßen Ent­schei­dungs­spiel­raum, wel­cher zu erneu­ter Fremd­be­stim­mung füh­ren kann. So kann die Ein­tra­gung der Erklä­rung von Standesbeamt*innen abge­lehnt wer­den, wenn ein „offen­sicht­li­cher Miss­brauch“ vor­liegt. In der Ver­gan­gen­heit wur­den mehr­fach Ände­run­gen nach dem § 45b PStG trotz des Vor­lie­gens aller not­wen­di­gen Doku­men­te nicht nach­voll­zieh­bar abge­lehnt. Vor dem Hin­ter­grund die­ser Erfah­run­gen müs­sen sämt­li­che Mög­lich­kei­ten der Will­kür ver­hin­dert wer­den. 

 

Ein wei­te­re Kri­tik­punkt liegt bei der Rege­lung zur Ände­rung von männ­li­chen Geschlechts­ein­trä­gen im Span­nungs- und Ver­tei­di­gungs­fall vor. Hier ist nicht klar gere­gelt, ob die zwei Monats­frist ab Abga­be der per­sön­li­chen Erklä­rung gilt oder erst nach dem Wirk­sam­wer­den mit der drei­mo­na­ti­gen Frist.  

 

Die Geset­zes­be­grün­dung betont, dass aus ande­ren Län­dern, die ähn­li­che Geset­ze ver­ab­schie­det haben, kei­ne Miss­brauchs­fäl­le bekannt sind. Hier ent­steht eine Dis­kre­panz zwi­schen Daten­la­ge und dem Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung. 

 

Die Ein­fluss­nah­me que­er­feind­li­cher Dis­kur­se zeigt sich vor allem in der Beto­nung bestehen­den Rechts. Wäh­rend die Ein­brin­gung des Haus­rechts in der Geset­zes­be­grün­dung ange­bracht ist, ist ihr Ver­weis im Geset­zes­text unter §6 (2) mehr als beun­ru­hi­gend. Statt vor­aus­zu­set­zen, dass Haus­recht und AGG durch das SBGG unbe­rührt blei­ben, liest sich der Satz als Auf­for­de­rung das Haus­recht gegen (ver­meint­li­che) TIN* Per­so­nen durch­zu­set­zen und Aus­schlüs­se zu för­dern. Damit befeu­ert der Ent­wurf Vor­ur­tei­le gegen­über TIN* Per­so­nen und trägt zur sys­te­ma­ti­schen Dis­kri­mi­nie­rung bei, anstatt die­se abzu­bau­en.   

 

Wäh­rend gene­rell posi­tiv her­vor­zu­he­ben ist, dass das Offen­ba­rungs­ver­bot auch rück­wir­kend auf TSG und § 45b PStG buß­geld­be­währt ist, bleibt frag­lich, wie prak­ti­ka­bel die Umset­zung ist. Um den Anspruch gel­tend zu machen, muss das Ver­wen­den alter Vor­na­men und Anre­den als schäd­lich befun­den und gleich­zei­tig nach­ge­wie­sen wer­den. Des Wei­te­ren for­mu­liert der Geset­zes­text Aus­nah­men für das Offen­ba­rungs­ver­bot für Kin­der und Ehepartner*innen, die nach der Ände­rung von Geschlechts­ein­trag und/oder Vor­na­men in ein fami­liä­res Ver­hält­nis mit der ent­spre­chen­den Per­son gekom­men sind. Hier wird die Mög­lich­keit geschaf­fen das selbst­be­stimm­te Coming Out gegen­über Kin­dern und Ehepartner*innen recht­lich zu umge­hen. Auch in fami­liä­ren Nah­be­zie­hun­gen soll­te es immer der jewei­li­gen Per­son offen­ste­hen, ob sie ihren bei Geburt gege­be­nen Per­so­nen­stand und Vor­na­men tei­len möch­te. 

 

Ein wei­te­rer Kri­tik­punkt liegt in den Rege­lun­gen zur Eltern­schaft. Die Fort­schrei­bung der im TSG fest­ge­schrie­be­nen Hand­ha­be, dass trans* Eltern mit fal­schen Namen und Per­so­nen­stand in der Geburts­ur­kun­de ver­merkt wer­den, wur­de im Ent­wurf über­nom­men. Auf­grund der geplan­ten Refor­mie­rung des Abstam­mungs­rechts han­delt es sich hier­bei nur um eine Über­gangs­lö­sung. Die­se bie­tet immer­hin ers­te Erleich­te­run­gen für TIN* Eltern­tei­le, indem sie sich als Eltern­teil anstatt Mut­ter oder Vater ein­tra­gen las­sen kön­nen. Die­se Inte­rims­lö­sung stellt trotz­dem kei­ne voll­um­fäng­li­che recht­li­che Aner­ken­nung dar. 

 

Zen­tra­le Punk­te erge­ben sich für das Land Nie­der­sach­sen aus dem Refe­ren­ten­ent­wurf in Bezug auf Bera­tungs­struk­tu­ren, Rege­lun­gen im schu­li­schen Kon­text und Haft­be­din­gun­gen.

 

Auf­grund der weg­fal­len­den Begut­ach­tungs­pra­xis bedeu­tet die­ser Ent­wurf vor allem eine Ent­las­tung der ohne­hin stra­pa­zier­ten Ver­sor­gungs­struk­tur in Psy­cho­the­ra­pie und Psych­ia­trie. Somit wer­den vor­aus­sicht­lich Res­sour­cen zur Ermög­li­chung medi­zi­ni­scher Tran­si­tio­nen frei. Da ins­be­son­de­re vie­le Jugend­li­che und deren sor­ge­be­rech­tig­ten Per­so­nen Ent­schei­dun­gen nicht ohne Unter­stüt­zung tref­fen, ist gleich­zei­tig von ver­mehr­ten Anfra­gen an Bera­tungs­an­ge­bo­ten und Peer­be­ra­tun­gen zu rech­nen. Die bereits jetzt not­wen­di­ge Ver­bes­se­rung der För­der­struk­tu­ren für Bera­tungs­stel­len in Nie­der­sach­sen wird durch das geplan­te Vor­ha­ben ent­spre­chend ver­stärkt. Die Bun­des­re­gie­rung beab­sich­tigt Bera­tungs­an­ge­bo­te wei­ter aus­zu­bau­en, jedoch fehlt es im Gesetz­ent­wurf an kon­kre­ten Maß­nah­men zur Umset­zung. 

 

Beson­ders in Bezug auf Nie­der­sach­sen, wo es wei­ter­hin an einer Rege­lung bzgl. der Ände­rung von Vor­na­men und Geschlecht in Schul­ak­ten und Zeug­nis­sen ohne eine recht­li­che Ände­rung die­ser Anga­ben fehlt, ist auch der §6 (1) kri­tisch zu sehen. Die­ser legt fest, dass aktu­el­ler Vor­na­men und Geschlechts­ein­trag im Rechts­ver­kehr maß­geb­lich sind. Hand­lungs­spiel­räu­me, die bis­her wohl­wol­lend im Sin­ne der Schüler*innen genutzt wer­den konn­ten, wer­den dadurch geschlos­sen. Ent­spre­chend ist es zen­tral, dass das nie­der­säch­si­sche Kul­tus­mi­nis­te­ri­um zeit­nah eine Rege­lung dies­be­züg­lich, ähn­lich bspw. der Mit­tei­lung der Sena­to­rin für Kin­der in Bil­dung in Bre­men, erlässt.   

 

Unklar bleibt auch, wie in der Pra­xis der Umgang mit Men­schen ohne deut­sche Staats­bür­ger­schaft und die Zuschrei­bung von Geschlecht bei der Geburt aus­se­hen wer­den. Da Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten den Län­dern unter­ste­hen, sind die Aus­wir­kun­gen auf Haft­be­din­gun­gen zur­zeit noch unklar.  

 

Wäh­rend sich also in Tei­len der Ein­fluss rech­ter und que­er­feind­li­cher Dis­kur­se auf­den Refe­ren­ten­ent­wurf her­aus­le­sen lässt, ist es im Kern ein zen­tra­ler und über­fäl­li­ger Schritt zur Ver­bes­se­rung der Situa­ti­on von TIN* Per­so­nen in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Lan­des­ko­or­di­na­ti­on Inter* und die Lan­des­fach­stel­le Trans* des Quee­ren Netz­werk Nie­der­sach­sens sind gespannt auf die wei­te­ren Ent­wick­lun­gen. 

 

Stel­lung­nah­me als PDF

Nach lan­ger War­te­zeit wur­de ein Referent*innen-Entwurf des sog. Selbst­be­stim­mungs­ge­set­zes ver­öf­fent­licht. Inter­ge­schlecht­li­che Men­schen e.V. begrüßt den Ent­wurf als sol­chen, da durch ihn gesetz­li­che Rege­lun­gen geschaf­fen wer­den sol­len, die den Vor­gang der Per­so­nen­stands- und Vor­na­mens­än­de­rung für trans*, nicht-binä­re und inter­ge­schlecht­li­che Per­so­nen ver­ein­heit­li­chen sol­len. Die­se Ver­ein­heit­li­chung soll vor allem Rechts­si­cher­heit für trans*, nicht-binä­re und inter­ge­schlecht­li­che Per­so­nen schaf­fen. Der aktu­ell vor­lie­gen­de Referent*innen-Entwurf erfüllt die­ses Ziel jedoch nur teil­wei­se, wie der Stel­lung­nah­me von Inter­ge­schlecht­li­che Men­schen e.V. zu ent­neh­men ist.

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