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QNN-Vor­stand regelt die Fahrt­kos­ten­er­stat­tung im QNN spe­zi­fi­scher

Am 16. April 2018 beschloss der geschäfts­füh­ren­de QNN-Vor­stand ein­stim­mig:

  1. In wel­chen Fäl­len eine Über­nah­me von Fahrt­kos­ten erfolgt, die im Rah­men des Ehren­amts im QNN anfal­len. Hier­zu zäh­len neben den Rei­sen im Rah­men des QNN-Vor­stands­amts auch die Teil­nah­men an den QNN-Netz­werktref­fen oder den AGs der Netz­wer­ke TiN, LiN und SFN. Es gilt das Bun­des­rei­se­kos­ten­ge­setz.
  2. Aus Eigen­mit­teln die Fahrt­kos­ten­über­nah­me in Här­te­fäl­len zu Ver­an­stal­tun­gen die das QNN durch­führt, bei­spiels­wei­se in der Aka­de­mie Wald­schlöss­chen, im Rah­men von MOSA­IK Gesund­heit oder die Tagun­gen und Som­mer­fes­te der QNN-Netz­wer­ke. Hier­für ist vor­ab eine Anfra­ge und Zustim­mung sei­tens des QNN not­wen­dig. In der Regel wer­den Kos­ten für ein Nie­der­sach­sen­ti­cket und ört­li­chen ÖPNV über­nom­men.

Die Rege­lun­gen gel­ten für 2018. Sie sind dau­er­haft online ver­öf­fent­licht.

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