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Antrags­fris­ten für Groß­pro­jek­te — För­der­jahr 2019

Der Gesamt­vor­stand wird im Rah­men sei­ner Vor­stands­sit­zung am 17. Novem­ber 2018 über den vor­läu­fi­gen För­der- und Haus­halts­plan 2019 ent­schei­den. Auch wer­den dann alle frist­ge­recht ein­ge­gan­gen Anträ­ge über soge­nann­te „Groß­pro­jek­te“ ent­schie­den, vor­be­halt­lich des Par­la­ments­be­schlus­ses über den Lan­des­haus­halt 2019.

Hier­un­ter fal­len:

  • Alle Anträ­ge über 20.000 € bean­trag­ter För­der­sum­me.
  • Alle Anträ­ge von Pro­jek­ten, in denen die sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Anstel­lung einer oder meh­re­rer Per­so­nen vor­ge­se­hen ist.
  • Alle Anträ­ge von Pro­jek­ten, in denen die Ver­ga­be von Arbeits­leis­tun­gen in Form von Honorar‑, Dienst­leis­tungs- oder Werk­ver­trä­gen an Ein­zel­per­so­nen oder Fir­men ab einer Gesamt­sum­me von 10.000 € vor­ge­se­hen sind.

Die Fris­ten zur Antrag­stel­lung sind:

  1. Für Anträ­ge an das För­der­jahr 2019 sind die voll­stän­di­gen Unter­la­gen (Antrags­for­mu­lar, Pro­jekt­be­schrei­bung mit Zeit­plan, ggf. Ent­wurf der mit dem Pro­jekt ver­bun­de­nen Stel­len­aus­schrei­bung, Finanz­plan)
                 bis zum 30.  Sep­tem­ber 2018
    ein­zu­rei­chen.
  2. Für Anträ­ge jener quee­ren Trä­ger*, die bereits in 2017 oder 2018 für ein oder meh­re­re Pro­jek­te in die­ser Grö­ßen­ord­nung erfolg­reich Anträ­ge ans QNN gestellt haben, kön­nen abwei­chend davon noch voll­stän­di­ge Antrags­un­ter­la­gen noch
    bis zum 31. Okto­ber 2018
    ein­ge­reicht wer­den. Vor­aus­set­zung hier­für ist die Teil­nah­me an einer Antrags­be­ra­tung mit den QNN-Geschäfts­füh­ren­den zwi­schen dem 25.09. und 24.10.2018. Ter­mi­ne hier­für ver­gibt die QNN-Geschäfts­stel­le ab dem 05.09.2018 unter Tel. 0511–54 61 80 05 (Sprech­zei­ten) oder per Mail unter info@q‑nn.de

Frü­hes­ter Pro­jekt­be­ginn (=Beginn der Aus­ga­ben) ist der 01.01.2019, falls das Land Nie­der­sach­sen für das Pro­jekt eine Aus­nah­me vom Ver­bot des vor­ge­zo­ge­nen Maß­nah­me­be­ginns erteilt. Die­se Aus­nah­me ein­ho­len kann im Rah­men der gel­ten­den För­der­richt­li­nie aus­schließ­lich das QNN, nicht die Träger*institution. Mit einer ver­bind­li­chen För­der­zu­sa­ge durch das QNN vor­be­halt­lich des o.g. Aus­nah­me zum Maß­nah­men­be­ginn und die Zusen­dung des ent­spre­chen­den Koope­ra­ti­ons­ver­trags ist  im Lauf des Monats Dezem­ber zu rech­nen.


Alle wei­te­ren Infor­ma­tio­nen und Ter­mi­ne sind unter “För­de­rung » Antrags­fris­ten und Lauf­zei­ten” zusam­men­ge­fasst.

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