Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stel­le stellt fest: Dis­kri­mi­nie­rung von inter­ge­schlecht­li­chen Men­schen am Arbeits­platz ist erschre­ckend hoch!

Am 12.11.2020 hat die Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stel­le des Bun­des im Rah­men ihres Fach­ta­ges “Männ­lich, weib­lich, divers – Neue Per­spek­ti­ven geschlecht­li­cher Viel­falt in der Arbeits­welt“ zwei Gut­ach­ten und die Ergeb­nis­se einer Befra­gung vor­ge­stellt. Mit teils erschre­cken­den Ergeb­nis­sen:

Laut der ziel­grup­pen­spe­zi­fi­schen Unter­su­chung „Inter* im Office?!“ des Köl­ner Insti­tuts für Diver­si­ty- und Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­for­schung erle­ben die Befrag­ten Dis­kri­mi­nie­rung am Arbeits­platz, sowie ein ihnen gegen­über schlech­tes Arbeits­kli­ma: Es gibt kei­ne geeig­ne­ten Sani­tär­räu­me, kei­ne geschlech­ter­ge­rech­te Spra­che, Igno­ranz in der per­sön­li­chen Anre­de und oft­mals wenig Unter­stüt­zung von Arbeitgeber*innen.

Gesetz­ge­be­ri­scher Hand­lungs­be­darf wur­de im Gut­ach­ten “Jen­seits von männ­lich und weib­lich – Men­schen mit Vari­an­ten der Geschlechts­ent­wick­lung im Arbeits­recht und öffent­li­chen Dienst­recht des Bun­des” von der Uni Mün­chen und der Uni Bochum fest­ge­stellt. Vor­schrif­ten die an das Geschlecht anknüp­fen, müs­sen drin­gend ange­passt wer­den, z.B. die Ein­rich­tung geeig­ne­ter Sani­tär- und Umklei­de­räu­me, sowie bei dienst­recht­li­chen Beklei­dungs­vor­schrif­ten. Auf der ande­ren Sei­te gibt es schon vie­le gesetz­li­che Rege­lun­gen die inter­ge­schlecht­li­che Per­so­nen vor Dis­kri­mi­nie­rung schüt­zen, doch sind sie oft nicht bekannt oder wer­den unge­nü­gend umge­setzt.

In dem Gut­ach­ten „Geschlech­ter­di­ver­si­tät in Beschäf­ti­gung und Beruf. Bedar­fe und Umset­zungs­mög­lich­kei­ten von Anti­dis­kri­mi­nie­rung für Arbeitgeber*innen“ steht die geschlech­ter-diver­si­täts­in­k­lu­si­ve Betriebs­kul­tur im Vor­der­grund. Wie die­se aus­se­hen und erreicht wer­den kann, dazu gibt das Gut­ach­ten kon­kre­te und pra­xis­na­he Emp­feh­lun­gen.

Der kom­mis­sa­ri­sche Lei­ter der Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stel­le des Bun­des, Bern­hard Fran­ke, erklär­te: „Die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zum posi­ti­ven Geschlechts­ein­trag und die Umset­zung die­ser Vor­ga­ben im neu­ge­fass­ten Per­so­nen­stands­ge­setz haben weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen für die Arbeit­ge­ber und die Rechts­ord­nung ins­ge­samt. (…) Inter­ge­schlecht­li­che und geschlechts­di­ver­se Men­schen berich­ten viel­fach von Dis­kri­mi­nie­run­gen. Ihre Bedürf­nis­se und Vor­schlä­ge müs­sen gehört wer­den. Wir wis­sen, dass vie­le Unter­neh­men Beschäf­tig­ten mit dem Per­so­nen­stand ‘divers’ ein dis­kri­mi­nie­rungs­sen­si­bles Arbei­ten ermög­li­chen wol­len. Wich­tig sind hier klar kom­mu­ni­zier­te Maß­nah­men für ein dis­kri­mi­nie­rungs­frei­es Umfeld.“

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